Ausschreibungen aktuell: Jetzt mehrere Hilfsunternehmen zulässig
Seit dem 25. November 2014 ist bei den öffentlichen Aufträgen die Zuhilfenahme von mehreren Hilfsunternehmen zulässig.
Bisher war es gesetzlich so geregelt, dass Teilnehmer sich nur auf ein einziges Hilfsunternehmen stützen durften. Durch eine Änderung des Art. 49 des gesetzesvertretenden Dekrets 163/2003 ist die Nutzung der Kapazitäten von Dritten jetzt flexibler gestaltet. Jeder Teilnehmer, der sich bei einer Ausschreibung für öffentliche Arbeiten beteiligt, kann nun durch die Nützung der Kapazitäten mehrerer Hilfsunternehmen, die von der Ausschreibung vorgesehenen Eigenschaften und Qualifikationen erfüllen.
Bei Fragen steht lvh-Mitgliedern Claudia De Lorenzo, Mitarbeiterin für öffentliche Arbeiten im Kompetenzbereich Bau/Installation zur Verfügung.
Die Gesetzestexte im Vergleich:
Art. 49, Abs. 6 Gesetzbuch über öffentliche Aufträge ALTE FASSUNG ”6. Bei Bauleistungen darf sich der Teilnehmer für jede Qualifikationskategorie nur auf ein Hilfsunternehmen stützen. Die Ausschreibungsbekanntmachung kann je nach Auftragswert oder Besonderheit der Leistungen die Nutzung mehrerer Hilfsunternehmen zulassen, wobei für die Teilnehmer das Verbot einer Teilnutzung der einzelnen wirtschaftlich-finanziellen und technisch-organisatorischen Anforderungen laut Art. 40 Absatz 3 Buchstabe b) , aufgrund deren Zertifizierungen für die betreffende Kategorie ausgestellt wurde, aufrecht bleibt.
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Art. 49, Abs. 6 Gesetzbuch über öffentliche Aufträge NEUE FASSUNG “6. Die Nutzung Kapazitäten Dritter durch mehrere Hilfsunternehmen ist zulässig, vorbehaltlich, im Bezug auf Arbeiten, des Verbotes der Nutzung der einzelnen wirtschaftlich-finanziellen und technisch-organisatorischen Voraussetzungen im Sinne des Art. 40, Absatz 3, Buchstabe b), welche das Ausstellen des Zertifikates in dieser Kategorie ermöglicht haben”. |