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Mehr Spielraum für Südtirols Betriebe

Der Südtiroler Landtag hat Änderungen am Landesgesetz „Raum und Landschaft“ beschlossen. Sie bringen neue Regelungen für Gewerbeflächen, Dienstwohnungen und Mitarbeiterunterkünfte – Bereiche, in denen sich der lvh seit Jahren für mehr Praxisnähe einsetzt. Doch was ändert sich konkret?

Datum
11.09.2026
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Für den Wirtschaftsverband Handwerk und Dienstleister (lvh.apa) ist die Entscheidung des Landtags ein wichtiger Erfolg. „Mit den neuen Bestimmungen greifen wir konkrete Anforderungen aus der Praxis auf. Wir schaffen mehr Flexibilität, wo sie sachlich notwendig ist, und halten gleichzeitig am verantwortungsvollen Umgang mit unserem begrenzten Raum fest“, betont Peter Brunner, Landesrat für Raumentwicklung.

Gewerbeflächen: Ausnahmen in begründeten Fällen
Eine wesentliche Änderung betrifft die Ausweisung von Gewerbegebieten. Neue Gewerbegebiete sind grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebietes vorgesehen. Für Unternehmen kann das in der Praxis zur Herausforderung werden: Siedlungsgrenzen sind teilweise eng gezogen und nicht jede betriebliche Tätigkeit lässt sich sinnvoll innerhalb bestehender Strukturen ansiedeln.
Die neuen Bestimmungen gestalten diese Vorgabe in begründeten Fällen flexibler. Bei besonderen Standorterfordernissen oder wenn es aus Gründen des Immissionsschutzes notwendig ist, können Gewerbegebiete auch außerhalb des Siedlungsgebietes ausgewiesen werden.

Für den lvh ist diese Öffnung ein wichtiger Schritt, der an klare Voraussetzungen und einen sorgsamen Umgang mit Grund und Boden gebunden bleibt.

„Es geht nicht darum, überall neue Flächen zu schaffen, sondern dort Spielraum zu ermöglichen, wo Betriebe ihn tatsächlich brauchen. Dafür haben wir uns als lvh intensiv eingesetzt. Dass die betriebliche Realität nun stärker berücksichtigt wird, ist für uns ein wichtiger Erfolg“, unterstreicht lvh-Präsident Martin Haller.

Bereits 2023 hatte sich der lvh erfolgreich für eine erste Flexibilisierung eingesetzt: Seither sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Vorgabe möglich, wonach neue Baugebiete grundsätzlich an bestehende Baugebiete oder verbaute Flächen anschließen müssen.
Unabhängig von der aktuellen Änderung gilt bei Gewerbeflächen bereits seit Jahren: Die Gemeinde entscheidet über die Ausweisung, um die konkrete Fläche müssen sich Unternehmen jedoch selbst kümmern. Wer einen neuen Standort oder zusätzliche Flächen benötigt, muss daher bei der Flächensuche selbst aktiv werden.

„Klare Rahmenbedingungen geben den Unternehmen Planungssicherheit und erleichtern langfristige Entscheidungen“, erklärt lvh-Direktor Walter Pöhl.

Dienstwohnungen: mehr Wohnraum für die nächste Generation
Auch bei Dienstwohnungen bringt die Neuregelung eine wesentliche Erweiterung. Grundsätzlich darf eine Dienstwohnung höchstens 110 Quadratmeter groß sein. In Gewerbegebieten innerhalb des Siedlungsgebietes kann die zulässige Fläche künftig auf insgesamt höchstens 220 Quadratmeter erhöht werden, wenn eine zusätzliche Wohnung zu den Bedingungen einer Dienstwohnung errichtet wird. Dasselbe gilt für Gewerbegebiete außerhalb des Siedlungsgebietes, sofern diese bereits am 1. Juli 2026 ausgewiesen waren. Damit können unter den entsprechenden Voraussetzungen zwei Dienstwohnungen entstehen.

Für den lvh ist diese Erweiterung auch angesichts der angespannten Wohnsituation und des Bedarfs an leistbarem Wohnraum in Südtirol von Bedeutung. Gerade in Familienbetrieben kann zusätzlicher Wohnraum die Betriebsnachfolge erleichtern und jungen Menschen eine Perspektive vor Ort bieten. Wer die Chance hat, in der Nähe des Betriebs zu wohnen und diesen später weiterzuführen, kann seine berufliche und persönliche Zukunft leichter in Südtirol aufbauen.
Die übrigen Vorgaben bleiben bestehen. So ist die Dienstwohnung untrennbar mit der betrieblichen Liegenschaft verbunden und kann nicht unabhängig davon veräußert werden. Zudem besteht kein automatischer Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf die maximal zulässige Fläche. Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage; ob die Regelung vor Ort tatsächlich zur Anwendung kommt, hängt vom jeweiligen Durchführungsplan der Gemeinde ab.

Mitarbeiterunterkünfte einfacher schaffen
Auch für Mitarbeiterunterkünfte bringt der Landtagsbeschluss Erleichterungen. Ein Anteil der zulässigen Baumasse in einem Gewerbegebiet kann dafür genutzt werden. Damit dies tatsächlich umgesetzt werden kann, müssen die Gemeinden entsprechende Regelungen in ihren Durchführungsplänen vorsehen.
Der lvh begrüßt diesen Schritt. Aus Sicht des Verbandes sollten insbesondere bestehende Betriebe künftig vorhandene Flächen leichter für Mitarbeiterunterkünfte nutzen können.
Für den lvh zeigt die Entscheidung des Landtags, dass zentrale Anliegen der Handwerksbetriebe Gehör gefunden haben.

 

Im Bild (v.l.): Hannes Mussak, Walter Pöhl, Peter Brunner, Angelika Wiedmer und Martin Haller – © lvh.apa

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