Wem steht diese Leistung zu?
Leistungsberechtigt sind die Handwerkerinnen, Kauffrauen, Bäuerinnen, Pächterinnen, Halbpächterinnen, landwirtschaftlichen Unternehmerinnen, sowie die Selbständigen der Kleinfischerei (Meeres- und Binnengewässer), gemäß Ges. Nr. 250 vom 13.03.1958 i.d.g.F., und die bei der NISF- Verwaltung je nach Tätigkeitssektor eingetragen sind. Zur Inanspruchnahme der Leistung müssen auch die Beiträge während der Mutterschaftszeit (2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt) ordnungsgemäß entrichtet werden.
Das Mutterschaftsgeld kann auch dann beantragt werden, wenn sich die Mutter nach Mutterschaftsbeginn in eine NISF-Verwaltung einträgt, und zwar:
- Wenn die Eintragung innerhalb der gesetzlichen Fristen beantragt wird (d.h. für die Handwerkerinnen und Kauffrauen innerhalb von 30 Tagen ab Tätigkeitsbeginn und für die übrigen Kategorien innerhalb von 90 Tagen ab Tätigkeitsbeginn):
- Bei Tätigkeitsaufnahme vor Beginn der Mutterschaft, steht die Leistung gemäß den obgenannten Bedingungen zu (für die gesamte Mutterschaftszeit). Zudem wird der gesamte Zeitraum beitragsmäßig abgedeckt.
- Bei Tätigkeitsaufnahme nach Beginn der Mutterschaft, steht die Leistung für die Zeit ab Anfangsdatum der Tätigkeit zu.
- Wenn die Eintragung nach den obgenannten Gesetzesfristen beantragt wird, steht das Mutterschaftsgeld ab entsprechendem Antragsdatum zu.
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