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Elternurlaub für Lohnabhängige

Wem steht der Elternuraub zu?

Wem steht der Elternuraub zu?

Anrecht auf den Elternurlaub haben:

  •  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bestehendem Arbeitsverhältnis;
  •  Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag (O.T.D.), sofern:
  • der Elternurlaub innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes beantragt wird; hierbei sind 51 Arbeitstage im Jahr vor der Geburt erforderlich. Arbeitsenthaltungen, die im darauffolgenden Jahr fortgesetzt werden, werden ebenso vergütet.
  • der Elternurlaub im Laufe des zweiten und dritten Lebensjahres des Kindes beantragt wird; hierbei bedarf es eines Arbeitsverhältnisses (Eintragung in die Namensverzeichnisse der Tagelöhner und 51 Arbeitstage in der Landwirtschaft im Jahr vor Beantragung des Elternurlaubs oder im selben Jahr, sofern die Arbeitstage vor Beanspruchung des Elternurlaubs liegen).

Arbeitslose, suspendierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Hausangestellte und Heimarbeiter haben kein Anrecht auf Elternurlaub. Wird das Arbeitsverhältnis zu Beginn bzw. während des Elternurlaubs aufgelöst, so endet gleichzeitig auch der Leistungsanspruch, und zwar am selben Tag der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

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