Was steht zu?
Eine obligatorische Arbeitsenthaltung, die folgende Zeiträume umfasst:
Vor der Geburt:
2 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (mit Ausnahme der flexiblen Handhabung der Freistellung) und den Tag der Entbindung;
Zeiten eines vorzeitigen Arbeitsverbots, das entweder von der Sanitätseinheit (bei einer Risikoschwangerschaft) oder vom Arbeitsinspektorat (wegen unzumutbarer Arbeit) verfügt wird.
Nach der Geburt:
3 Monate nach der Geburt (mit Ausnahme der flexiblen Handhabung der Freistellung); Falls die Entbindung nach dem voraussichtlichen Termin stattfindet, auch die Zeit zwischen dem voraussichtlichen und dem tatsächlichen Geburtstermin. Bei einer Frühgeburt stehen, zusätzlich zu den 3 Monaten nach der Geburt, auch die Zeiten zwischen dem tatsächlichen und dem voraussichtlichen Geburtstermin zu;
weitere vom Arbeitsinspektorat verfügte Zeiten, da es sich um eine unmittelbar nach der Geburt unzumutbare Arbeit handelt.
Bei einer Zwillingsgeburt ändert sich die Dauer des Mutterschaftsurlaubs nicht.
Bei einer Frühgeburt mit stationärer Aufnahme des Neugeborenen, kann die Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub nach der Geburt ganz oder nur teilweise in Anspruch nehmen, sobald das Kind nach Hause kommt. Der gesundheitliche Zustand der Arbeitnehmerin muss allerdings die Wiederaufnahme der Arbeit ermöglichen (siehe Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 116/2011).
Ein Schwangerschaftsabbruch nach dem 180. Schwangerschaftstag wird in jeder Hinsicht als "Geburt" betrachtet. In einem solchen Fall darf die Arbeitnehmerin die volle Mutterschaftszeit in Anspruch nehmen, außer sie beschließt ihre Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen (lt. Art. 16, Abs. 1 bis des E.T., abgeändert durch das GvD Nr. 119/2011).
Bei einer italienischen Adoption oder Anvertrauung eines Minderjährigen, gemäß Ges. Nr. 184/1983, steht der Mutterschaftsurlaub für die 5 Monate nach der tatsächlichen Aufnahme des adoptierten oder des zur Voradoption anvertrauten Minderjährigen zu (inklusive Aufnahmetag).
Bei internationalen Adoptionen oder voradoptiven Anvertrauungen steht der Urlaub, gemäß Gesetz Nr. 184/1983, für die 5 Monate nach der Ankunft des adoptierten/anvertrauten Minderjährigen in Italien zu (inklusive Einreisetag). Der Urlaub kann, auch teilweise, vor der Einreise des Minderjährigen in Anspruch genommen werden, wobei der Mutterschaftsurlaub auch in diesem Fall insgesamt 5 Monate beträgt. Der Urlaub, der nicht vor der Einreise des Minderjährigen in Anspruch genommen wird, kann, auch aufgeteilt, innerhalb von 5 Monaten ab dem obgenannten Einreisedatum beansprucht werden. Die ausländischen Aufenthaltszeiten, denen keine in Italien gültige Adoptions- oder Anvertrauungsmaßnahme folgt, können nicht als Mutterschaftsurlaub vergütet werden, und müssen anders gerechtfertigt werden. Für die Aufenthaltszeiten im Ausland ist auch ein unbezahlter bzw. nicht entschädigter Urlaub vorgesehen.
Bei einer nicht voradoptiven Anvertrauung stehen, gemäß Gesetz Nr. 184/1983, 3 Monate Mutterschaftsurlaub zu, wobei diese, auch aufgeteilt, innerhalb von 5 Monaten ab dem Anvertrauungsdatum beansprucht werden müssen.
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