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Mutterschaft für Lohnabhängige

Arbeitsenthaltung des Arbeitnehmers (Vater)

Arbeitsenthaltung des Arbeitnehmers (Vater)

Mit Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 sind für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 folgende Maßnahmen zur Unterstützung der Vaterschaft, versuchsweise, eingeführt worden:

  • Der erwerbstätige Vater muss sich innerhalb der fünf Monate nach der Geburt des Kindes einen Tag lang der Arbeit enthalten. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Recht, d.h. das der Vater zeitgleich mit der Mutter (nach der Geburt) beanspruchen kann. Dabei steht ihm die 100% Entlohnung zu.
  • Der Arbeitnehmer kann zudem innerhalb des fünften Monats ab der Geburt des Kindes einen zusätzlichen Sonderurlaub beanspruchen (auch zwei aufeinanderfolgende Tage), allerdings nur bei Verzicht der Mutter auf einen bzw. zwei Tage Mutterschaftsurlaub. Auch in diesem Fall steht die gesamte Entlohnung zu.

Weitere Informationen können online, auf der Seite "Congedi papà" nachgelesen werden; dort werden das Dekret des Ministers für Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 2012 und das NISF-Rundschreiben Nr. 48 vom 28. März 2013 genau erläutert.

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Headset vor Telefon auf einem Bürorahmen