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Der Elternurlaub in der Sonderverwaltung

Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigte

Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (Frauen und Männer), die in der NISF-Sonderverwaltung eingetragen sind, können den Elternurlaub beantragen, sofern diese:

  • ausschließlich in der Sonderverwaltung als Projektmitarbeiter oder dergleichen eingetragen sind und nicht gleichzeitig eine Rente beziehen;
  • als Freiberufler lt. Art. 2, Abs. 26 von Ges. Nr. 335 vom 8. August 1995 in der Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rente beziehen;
  • mindestens 3 Beitragsmonate in den 12 Bezugsmonaten zwecks Auszahlung des Mutter- bzw. Vaterschaftsgeldes nachweisen können;
  • während des Elternurlaubs noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben;
  • tatsächlich keine Arbeitstätigkeit ausführen.

Zur Anerkennung des Leistungsanspruchs muss der in der Sonderverwaltung eingetragene Vater nachweisen können, dass mindestens 1 Monatsbeitrag in den letzten 12 Monaten vor Eintreten eines folgenden Umstandes eingezahlt worden ist:

  • bei Ableben oder schwerwiegender Beeinträchtigung der Mutter;
  • wenn das Kind von der Mutter verlassen wurde;
  • wenn das Kind ausschließlich dem Vater anvertraut wurde;
  • wenn die Mutter nicht die alleinige Adoption bzw. Anvertrauung beantragt hat und es sich somit um eine Anvertrauung bzw. Adoption seitens beider Eltern handelt.
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