Leistungsberechtigte
Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (Frauen und Männer), die in der NISF-Sonderverwaltung eingetragen sind, können den Elternurlaub beantragen, sofern diese:
- ausschließlich in der Sonderverwaltung als Projektmitarbeiter oder dergleichen eingetragen sind und nicht gleichzeitig eine Rente beziehen;
- als Freiberufler lt. Art. 2, Abs. 26 von Ges. Nr. 335 vom 8. August 1995 in der Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rente beziehen;
- mindestens 3 Beitragsmonate in den 12 Bezugsmonaten zwecks Auszahlung des Mutter- bzw. Vaterschaftsgeldes nachweisen können;
- während des Elternurlaubs noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben;
- tatsächlich keine Arbeitstätigkeit ausführen.
Zur Anerkennung des Leistungsanspruchs muss der in der Sonderverwaltung eingetragene Vater nachweisen können, dass mindestens 1 Monatsbeitrag in den letzten 12 Monaten vor Eintreten eines folgenden Umstandes eingezahlt worden ist:
- bei Ableben oder schwerwiegender Beeinträchtigung der Mutter;
- wenn das Kind von der Mutter verlassen wurde;
- wenn das Kind ausschließlich dem Vater anvertraut wurde;
- wenn die Mutter nicht die alleinige Adoption bzw. Anvertrauung beantragt hat und es sich somit um eine Anvertrauung bzw. Adoption seitens beider Eltern handelt.
Noch offene Fragen?
Keine Sorge: Kontaktieren Sie uns einfach.
Wir sind gerne für Sie da!
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