Zustehendes Zeitausmaß
Anrecht auf den Elternurlaub haben beide leibliche Eltern, wobei dieser höchstens 10 Monate und innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes genossen werden kann. Beansprucht der Vater mindestens 3 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt) wird die Gesamtdauer auf 11 Monate erhöht. Dieser Sonderurlaub kann von beiden Eltern auch gleichzeitig beansprucht werden.
Die fakultative Mutter- bzw. Vaterschaft steht folgendermaßen zu:
- der lohnabhängigen Mutter für höchsten 6 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt);
- dem lohnabhängigen Vater für höchstens 6 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt); beansprucht der Vater mindestens 3 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt) wird die Gesamtdauer auf 7 Monate angehoben;
- dem lohnabhängigen Vater während der obligatorischen Mutterschaftszeit (ab dem Tag der Geburt), auch falls die Mutter nicht arbeitstätig ist;
- dem alleinerziehenden Elternteil (Mutter oder Vater) für höchstens 10 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt).
Der Elternurlaub steht sowohl den leiblichen als auch den lohnabhängigen Adoptiv- und Pflegeeltern zu. Dieser ist innerhalb der ersten acht Jahre ab Aufnahme in die Familie, unabhängig vom Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Adoption bzw. Anvertrauung, in Anspruch zu nehmen, jedenfalls innerhalb des 18. Lebensjahres.
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