Leistungsausmaß
Die leiblichen Eltern beziehen während des Elternurlaubs ein Leistungsgeld, und zwar:
- bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, höchstens 6 Monate lang (Mutter bzw. Vater), 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, berechnet aufgrund der Entlohnung des Monats vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs;
- zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes, falls die Eltern diesen Sonderurlaub noch nicht bzw. nur teilweise genossen haben, 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, allerdings nur, sofern das individuelle Einkommen des beanspruchenden Elternteils 2,5-mal niedriger als die Mindestrente ist (d.h. € 495,43 für das Jahr 2013).
- Zwischen dem achten und zwölften Lebensjahr steht keine Entlohnung zu
Die Adoptiv- bzw. Pflegeeltern beziehen ebenso 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, berechnet aufgrund der Entlohnung des Monats vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs, und zwar:
- innerhalb von 3 Jahren ab Aufnahme des Minderjährigen in die Familie, unabhängig vom Einkommen des Antragstellers und für höchstens 6 Monate (beide Elternteile);
- zwischen 3 und 8 Jahren ab Aufnahme des Minderjährigen in die Familie, sofern die Eltern diesen Sonderurlaub noch nicht bzw. nur teilweise beansprucht haben, 30% der Entlohnung, allerdings nur, sofern das individuelle Einkommen des beanspruchenden Elternteils 2,5-mal niedriger als die Mindestrente ist.
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