Barrierefreiheit von Webseiten
07.08.2025 |
Seit dem 29. Juni 2025 gelten neue gesetzliche Anforderungen: Webseiten mit B2C-Angeboten müssen barrierefrei gestaltet sein. Das neue „Praxis Recht“ erläutert, was Handwerksbetriebe jetzt wissen und umsetzen müssen.
Auf Grundlage des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sowie der dazugehörigen Verordnung (BFSGV) müssen Unternehmen seit dem 29. Juni 2025 bestimmte Produkte und Dienstleistungen so bereitstellen, dass sie auch von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne zusätzliche Erschwernis genutzt werden können. Die Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act – EAA) in deutsches Recht um.
Was bedeutet Barrierefreiheit in diesem Zusammenhang?
Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Angebote für Menschen mit Einschränkungen des Sehens, Hörens, der Motorik oder kognitiven Fähigkeiten zugänglich sein müssen – zum Beispiel durch klare Strukturierung, alternative Texte, Tastaturbedienbarkeit oder Vorlesefunktionen. Ziel ist es, die digitale Teilhabe am Wirtschaftsleben für alle Menschen zu ermöglichen.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Neben Webseiten betreffen die Vorschriften auch bestimmte Produkte, etwa:
- Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten, Geldautomaten)
- Smartphones
- Tablets
- Notebooks
- E-Book-Reader
- Im Bereich der Dienstleistungen sind vor allem betroffen:
- Webshops und Buchungssysteme im B2C-Bereich
- Bankdienstleistungen
- Telekommunikationsdienste
- Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- Online-Ticketverkauf
- Elektronische Dienstleistungen des Personenverkehrs
Für Handwerksbetriebe bedeutet dies konkret: Wird über die Unternehmenswebseite eine Online-Buchung oder Bestellung von Leistungen für Endkundinnen und -kunden (B2C) angeboten – etwa die Buchung eines Kundendienstes oder der Verkauf von Produkten – muss diese Seite seit 29. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.
Wer ist von der Verpflichtung ausgenommen?
Kleinstunternehmen sind von den Verpflichtungen ausgenommen. Dazu zählen Betriebe mit:
- weniger als 10 Beschäftigten und
- einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
Darüber hinaus besteht eine Härtefallregelung: Wenn ein betroffener Betrieb die Barrierefreiheitsanforderungen nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen könnte, kann ebenfalls eine Ausnahme greifen.
Wie erfolgt die Umsetzung?
Die barrierefreie Gestaltung muss sich an den Vorgaben der harmonisierten Europäischen Norm EN 301 549 orientieren. Diese verweist auf die internationalen „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG), die technische Standards für barrierefreie Webseiten definieren – etwa in Bezug auf Textkontraste, Navigation, Struktur und alternative Zugriffswege.
Foto: ©Pixabay.com
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