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MUD-Erklärung

Alle Handwerks-, Handels-, Gast- und Industriebetriebe, welche Sonderabfälle (Sondermüll, giftige Abfälle usw.) produziert und/oder entsorgt haben, sind verpflichtet, die MUD-Erklärung in der Handelskammer einzureichen.

Die Pflicht zur Abfassung der MUD-Erklärung besteht in der Provinz Bozen:

  • für Unternehmen und Körperschaften, welche Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen sind
  • für alle, welche Abfälle verwerten und beseitigen
  • Unternehmen, welche gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern
  • Abfallhändler und -vermittler mit oder ohne Besitz der Abfälle
  • Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (AEE), die im nationalen Register eingetragen sind und kollektive Finanzierungssysteme angehören
  • Gemeinden, ihre Verbände und die Bezirksgemeinschaften oder Sonderbetriebe mit dem Zweck der Hausmüllbewirtschaftung
  • Landwirtschaftliche Unternehmen, welche mehr als 300 kg gefährliche Sonderabfälle erzeugen

Von dieser Pflicht ausgenommen sind:

  • Unternehmen und Körperschaften, welche Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen sind
  • Landwirtschaftliche Unternehmen, welche weniger als 300 Kg gefährliche Sonderabfälle erzeugen
  • Unternehmen (Friseure, Schönheitspfleger, usw.), welche gefährliche Abfälle mit Infektionsrisiko (z.B. Rasierklingen, CER 18 01 03) produzieren und der „Programmvereinbarung zur Bewirtschaftung von gefährlichen Abfällen mit Infektionsrisiko, die außerhalb der Gesundheitsdienste anfallen" beigetreten sind

Der lvh bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, die Jahresabfallerklärung von den Verbandsmitarbeitern durchführen zu lassen. Für eventuelle Rückfragen und Informationen zu den Gebühren für die Abfassung stehen Ihnen die lvh-Rechtsabteilung und die lvh-Bezirksbüros zur Verfügung.

Abfallkennziffern
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