Wem steht diese Leistung zu?
Anrecht auf die Hinterbliebenenrente haben:
- der hinterbliebene Ehegatte, auch falls er bereits getrennt war: Wenn dem hinterbliebenen Ehegatten jedoch bei der Trennung die Schuld zugewiesen wurde, ist er nur rentenberechtigt, falls ihm das Gericht einen Unterhalt zugesprochen hatte;
- der geschiedene Ehegatte, falls diesem im Scheidungsurteil ein Unterhalt zugesprochen wurde;
- die Kinder (eheliche oder legitimierte, Adoptiv- oder Pflegekinder, gesetzlich oder gerichtlich anerkannte, aus einer früheren Ehe des anderen Ehegatten stammende Kinder), sofern diese beim Tod des Elternteils minderjährig, erwerbsunfähig (Vollinvaliden), Oberschüler oder Universitätsstunden sind u. somit zulasten lebend.
- die minderjährigen Enkelkinder (und die gleichgestellten Kinder), falls sie beim Tod ihrer Vorfahren (Großmutter oder Großvater) vollkommen zu deren Lasten lebten.
Wenn kein Ehegatte, keine Kinder, Enkelkinder oder Eltern vorhanden sind, so kann die Rente auch folgenden Personen ausbezahlt werden:
- den ledigen erwerbsunfähigen Geschwistern (Bruder oder Schwester), die selbst keine eigene Rente beziehen und beim Tod des Erwerbstätigen bzw. des Rentners zu seinen Lasten lebten.
Voraussetzungen
Wenn es sich um einen verstorbenen, nicht pensionierten Erwerbstätigen handelt, müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- mindestens 15 Beitragsjahre (wie für die Altersrente vor Inkrafttreten des GVD Nr. 503/92 galt);
- mindestens 5 Beitragsjahre, von denen zumindest drei in den letzten fünf Jahren vor dem Todesdatum entrichtet wurden (wie für das Invalidengeld gilt).
Noch offene Fragen?
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