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Zur Berechnung des den Hinterbliebenen zustehenden Leistungsausmaßes wird die Rente berücksichtigt:

  • die dem verstorbenen Erwerbstätigen zugestanden wäre;
  • die dem verstorbenen Rentner ausbezahlt wurde.

Dabei werden die gemäß Gesetz Nr. 335/95 vorgesehenen Prozentsätze zuerkannt:

  • 60%, nur der Ehegatte
  • 70%, nur ein Kind
  • 80%, der Ehegatte und ein Kind, bzw. zwei Kinder u. kein Ehegatte
  • 100%, der Ehegatte u. zwei oder mehr Kinder, bzw. drei oder mehr Kinder;
  • 15%, jedes andere anspruchsberechtigte Familienmitglied (mit Ausnahme der Ehegatten, Kinder u. Enkelkinder).

N. B.: Renten, die dem hinterbliebenen Ehegatten ab 1. Januar 2012 ausbezahlt werden, unterliegen einer Kürzung des oben angeführten Prozentsatzes, sofern:

  • der Verstorbene erst nach dem 70. Lebensjahr die Ehe einging;
  • der Altersunterschied zwischen den beiden Ehegatten mehr als 20 Jahre betrug;
  • die Ehe seit weniger als 10 Jahren eingegangen wurde.

Die besagte Kürzung der Hinterbliebenenrente wird nicht angewandt, wenn minderjährige, studierende oder erwerbsunfähige Kinder betroffen sind.

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