Was steht zu?
Zur Berechnung des den Hinterbliebenen zustehenden Leistungsausmaßes wird die Rente berücksichtigt:
- die dem verstorbenen Erwerbstätigen zugestanden wäre;
- die dem verstorbenen Rentner ausbezahlt wurde.
Dabei werden die gemäß Gesetz Nr. 335/95 vorgesehenen Prozentsätze zuerkannt:
- 60%, nur der Ehegatte
- 70%, nur ein Kind
- 80%, der Ehegatte und ein Kind, bzw. zwei Kinder u. kein Ehegatte
- 100%, der Ehegatte u. zwei oder mehr Kinder, bzw. drei oder mehr Kinder;
- 15%, jedes andere anspruchsberechtigte Familienmitglied (mit Ausnahme der Ehegatten, Kinder u. Enkelkinder).
N. B.: Renten, die dem hinterbliebenen Ehegatten ab 1. Januar 2012 ausbezahlt werden, unterliegen einer Kürzung des oben angeführten Prozentsatzes, sofern:
- der Verstorbene erst nach dem 70. Lebensjahr die Ehe einging;
- der Altersunterschied zwischen den beiden Ehegatten mehr als 20 Jahre betrug;
- die Ehe seit weniger als 10 Jahren eingegangen wurde.
Die besagte Kürzung der Hinterbliebenenrente wird nicht angewandt, wenn minderjährige, studierende oder erwerbsunfähige Kinder betroffen sind.
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