Leistungsausmaß
Bei einer Geburt (2 Monate vor und 3 Monate danach) und bei einer Adoption bzw. Anvertrauung (3 Monate ab Eintrittsdatum des adoptierten bzw. anvertrauten Minderjährigen in die Familie) steht das Mutterschaftsgeld im Ausmaß von 80 % der täglichen Entlohnung zu, die aufgrund der verrichteten Tätigkeitsart jährlich neu festgelegt wird.
Tritt nach dem 3. Monat eine Schwangerschaftsunterbrechung ein, wird das Leistungsgeld für 30 Tage ausbezahlt. Kommt es hingegen nach dem 180. Tag zu einer Schwangerschaftsunterbrechung, gelten die für eine Geburt üblichen Bedingungen.
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