Der Vaterschaftsurlaub
Dieser steht bei Eintreten bestimmter Umstände zu, welche die Mutter des Kindes betreffen, unabhängig davon, ob diese arbeitstätig ist oder nicht. Anrecht auf Vaterschaftsurlaub besteht:
- bei Ableben oder schwerwiegender Beeinträchtigung der Mutter. Der Tod der Mutter muss aus der Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen. Die ärztlichen Bescheinigungen, aus denen die schwerwiegende Beeinträchtigung hervorgeht, muss beim Sanitätsamt des NISF in verschlossenem Umschlag entweder am Schalter abgegeben oder per Post mittels Einschreibebrief übermittelt werden;
- wenn das Kind von der Mutter verlassen wird. Das Verlassen (bzw. die Nichtanerkennung des Neugeborenen) seitens der Mutter muss aus der Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen;
- wenn das Kind ausschließlich dem Vater anvertraut wird (Art. 155-bis des ZGB). Zu dessen Nachweis ist dem telematischen Antrag entweder der Richterbeschluss, mit dem die alleinige Anvertrauung verfügt wurde, beizulegen. An dessen Stelle kann auch eine Verantwortlichkeitserklärung beigelegt werden, die die Daten des Richterbeschlusses und des Gerichtes enthalten muss;
- wenn die Arbeitnehmerin auf den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub bei Adoption oder Anvertrauung eines Minderjährigen ganz oder teilweise verzichtet. Der Verzicht muss aus der hierfür vorgesehenen Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen.
Der Vaterschaftsurlaub, der nach Eintreten eines obgenannten Umstandes zusteht (Tod, schwerwiegende Beeinträchtigung, usw.), stimmt zeitlich mit dem Mutterschaftsurlaub überein, den die arbeitstätige Mutter nicht in Anspruch genommen hat. Falls die Mutter nicht arbeitstätig ist, endet der Vaterschaftsurlaub drei Monate nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt mit stationärer Aufnahme des Neugeborenen kann der Vaterschaftsurlaub vollständig oder teilweise auf die Zeit verschoben werden, nachdem das Kind nach Hause kommt.
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