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Falls der verstorbene Erwerbstätige erst nach 31.12.1995 versichert war u. bei seinem Ableben noch nicht die erforderten Voraussetzungen erreicht hatte, kann der Hinterbliebene eine Entschädigung für dessen Tod beantragen, wenn:

  • nicht die für die indirekte Rente erforderten Versicherungs- u. Beitragsvoraussetzungen gegeben sind;
  • er kein Anrecht auf Leibrente hat und der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingt wurde;
  • er ein Einkommen besitzt, dessen Ausmaß nicht die zur Gewährung des Sozialgeldes geltenden Einkommensgrenzen überschreitet.
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