Zustehendes Zeitausmaß
Es stehen höchstens 3 Monate zu, die bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden können. Bei in- und ausländischer Adoption oder voradoptiver Anvertrauung wird der Elternurlaub für höchstens 3 Monate gewährt und muss innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme des minderjährigen Kindes in Anspruch genommen werden. Das Kind darf dabei nicht älter als 12 Jahre alt sein. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten und bei Adoption bzw. Anvertrauung von mehreren Kindern steht der Elternurlaub für jedes einzelne Kind zu, immer gemäß den obigen Bedingungen.
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