Menü close
Wofür interessieren Sie sich?
DE

Elternurlaub für Lohnabhängige

Beim Elternurlaub handelt es sich um einen bezahlten fakultativen Sonderurlaub, der sowohl der Mutter als auch dem Vater (auch bei Adoption bzw. Anvertrauung) zusteht, sofern diese ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis und ein minderjähriges Kind haben.

Ihr Ansprechpartner im lvh
Elternurlaub für Lohnabhängige
Andreas Innerhofer
Koordinator Patronat INAPA
Bezirksbüro Meran
E-Mail:  inapa@lvh.it
Elternurlaub für Lohnabhängige
Klaus Dander
Patronat INAPA
Bezirksbüro Bruneck
E-Mail:  inapa@lvh.it
Elternurlaub für Lohnabhängige
Sonia Kompatscher
Patronat INAPA
Hauptsitz Bozen
Elternurlaub für Lohnabhängige
Johanna Thaler
Patronat INAPA
Bezirksbüro Brixen
E-Mail:  inapa@lvh.it
/
Wem steht der Elternuraub zu?
Zustehendes Zeitausmaß
Leistungsausmaß

Wem steht der Elternuraub zu?

Anrecht auf den Elternurlaub haben:

  •  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bestehendem Arbeitsverhältnis;
  •  Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag (O.T.D.), sofern:
  • der Elternurlaub innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes beantragt wird; hierbei sind 51 Arbeitstage im Jahr vor der Geburt erforderlich. Arbeitsenthaltungen, die im darauffolgenden Jahr fortgesetzt werden, werden ebenso vergütet.
  • der Elternurlaub im Laufe des zweiten und dritten Lebensjahres des Kindes beantragt wird; hierbei bedarf es eines Arbeitsverhältnisses (Eintragung in die Namensverzeichnisse der Tagelöhner und 51 Arbeitstage in der Landwirtschaft im Jahr vor Beantragung des Elternurlaubs oder im selben Jahr, sofern die Arbeitstage vor Beanspruchung des Elternurlaubs liegen).

Arbeitslose, suspendierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Hausangestellte und Heimarbeiter haben kein Anrecht auf Elternurlaub. Wird das Arbeitsverhältnis zu Beginn bzw. während des Elternurlaubs aufgelöst, so endet gleichzeitig auch der Leistungsanspruch, und zwar am selben Tag der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Zustehendes Zeitausmaß

Anrecht auf den Elternurlaub haben beide leibliche Eltern, wobei dieser höchstens 10 Monate und innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes genossen werden kann. Beansprucht der Vater mindestens 3 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt) wird die Gesamtdauer auf 11 Monate erhöht. Dieser Sonderurlaub kann von beiden Eltern auch gleichzeitig beansprucht werden.

Die fakultative Mutter- bzw. Vaterschaft steht folgendermaßen zu:

  • der lohnabhängigen Mutter für höchsten 6 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt);
  • dem lohnabhängigen Vater für höchstens 6 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt); beansprucht der Vater mindestens 3 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt) wird die Gesamtdauer auf 7 Monate angehoben;
  • dem lohnabhängigen Vater während der obligatorischen Mutterschaftszeit (ab dem Tag der Geburt), auch falls die Mutter nicht arbeitstätig ist;
  • dem alleinerziehenden Elternteil (Mutter oder Vater) für höchstens 10 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt).

Der Elternurlaub steht sowohl den leiblichen als auch den lohnabhängigen Adoptiv- und Pflegeeltern zu. Dieser ist innerhalb der ersten acht Jahre ab Aufnahme in die Familie, unabhängig vom Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Adoption bzw. Anvertrauung, in Anspruch zu nehmen, jedenfalls innerhalb des 18. Lebensjahres.

Leistungsausmaß

Die leiblichen Eltern beziehen während des Elternurlaubs ein Leistungsgeld, und zwar:

  • bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, höchstens 6 Monate lang (Mutter bzw. Vater), 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, berechnet aufgrund der Entlohnung des Monats vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs;
  • zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes, falls die Eltern diesen Sonderurlaub noch nicht bzw. nur teilweise genossen haben, 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, allerdings nur, sofern das individuelle Einkommen des beanspruchenden Elternteils 2,5-mal niedriger als die Mindestrente ist (d.h. € 495,43 für das Jahr 2013).
  • Zwischen dem achten und zwölften Lebensjahr steht keine Entlohnung zu

Die Adoptiv- bzw. Pflegeeltern beziehen ebenso 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, berechnet aufgrund der Entlohnung des Monats vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs, und zwar:

  • innerhalb von 3 Jahren ab Aufnahme des Minderjährigen in die Familie, unabhängig vom Einkommen des Antragstellers und für höchstens 6 Monate (beide Elternteile);
  • zwischen 3 und 8 Jahren ab Aufnahme des Minderjährigen in die Familie, sofern die Eltern diesen Sonderurlaub noch nicht bzw. nur teilweise beansprucht haben, 30% der Entlohnung, allerdings nur, sofern das individuelle Einkommen des beanspruchenden Elternteils 2,5-mal niedriger als die Mindestrente ist.

Das könnte Sie auch interessieren

Der Elternurlaub in der Sonderverwaltung
Elternurlaub für Selbstständige
Mutterschaft in der Sonderverwaltung
Mutterschaft für Lohnabhängige
Mutterschaft für Selbstständige
/
Von den Vorteilen für lvh-Mitglieder profitieren
Noch offene Fragen?

Keine Sorge: Kontaktieren Sie uns einfach.
Wir sind gerne für Sie da!

1
/
1
Elternurlaub für Lohnabhängige