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Schadenersatz jahrelang einklagbar

26.08.2022 |

Fotografie: Immer wieder wird Copyright bei gewerblicher Nutzung von Bildern missachtet – Fotografen im lvh geben Auskunft

Bozen. Professionell aufbereitete Fotos sind aus dem modernen Marketing nicht mehr wegzudenken. Vor allem die Hotellerie und Gastronomie zeigen sich gerne mit ansprechenden Fotos von ihrer besten Seite. Doch nicht immer werden die Urheber- und Nutzungsrechte  beachtet. Die Berufsgemeinschaft der Fotografen im Wirtschaftsverband für Handwerker und Dienstleister (lvh) klärt auf.

Das Urheberrecht von Fotografien ist in Italien  durch das Gesetz Nr. 633 von 1941 geregelt. Es unterscheidet zwischen fotografischen Werken mit schöpferischem Charakter (diese sind 70 Jahre über den Tod des Fotografen hinaus geschützt) und einfachen Fotos mit dokumentarischem Charakter (die Schutzfrist erlischt 20 Jahre nach der Aufnahme).

Urheber- und Nutzungsrecht

Auch in Südtirol kommt es immer wieder vor, dass die Lizenzbedingungen von Fotografien missachtet werden. Egal ob es um die Neugestaltung einer Webseite, den neuen Produktkatalog oder die Kunden-Newsletter geht – beinahe alle Bilder sind nämlich rechtlich geschützt. Dabei wird zwischen 2 Rechten unterschieden: dem Urheberrecht und dem Nutzungsrecht.

Als Urheber wird derjenige bezeichnet, der das Foto produziert hat. Dieses Urheberrecht kann an niemanden weitergegeben werden. Der Fotograf kann seine Bilder allerdings weitergeben, indem er dem Kunden einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumt. „Angenommen ein Handwerksbetrieb engagiert einen Fotografen für Imagebilder für die neue Webseite: Das Urheberrecht der Bilder liegt dann beim Fotografen. Mit ihm sollte der Auftraggeber bereits im Vorfeld Nutzungsrechte klären, wie etwa die Nutzungsdauer, den Nutzungszweck oder auch die Medien: Print, Online oder Soziale Medien“, erläutert der Obmann der Fotografen im lvh, Florian Andergassen.

 So könnten vom Fotografen gekaufte Bilder nicht einfach an Dritte weitergegeben werden. Will der Auftraggeber sicherstellen, dass der Fotograf dieselben Fotos nicht an andere Interessenten verkauft, kann das ausschließliche Nutzungsrecht erworben werden. Häufig kommt auch vor, dass ein Foto verwendet wird, ohne den Urheber, also den Fotografen zu nennen. In manchen Fällen fehlen sogar sowohl Nutzungsrecht als auch Urhebernennung.

Fotograf muss selbst aktiv werden

Bemerkt der Fotograf die unerlaubte Nutzung eines seiner Fotos, muss er selbst aktiv werden und Schadenersatz einklagen – ansonsten bleibt das Vergehen unbestraft: „Die Kontrolle der Nutzung gehört heute zum Beruf dazu. In Zeiten von Internet und Sozialen Medien sind die Vergehen häufiger geworden – aber auch leichter zu finden“, erklärt Andergassen.

So kann es vorkommen, dass Fotos auf der Homepage verwendet werden, obwohl das Nutzungsrecht ausschließlich für Printprodukte erworben wurde. „Es kann auch passieren, dass ein Hotel Fotos für die Broschüre in Auftrag gibt, dann aber auch am Bau beteiligte Firmen diese Fotos für ihre eigenen Werbezwecke nutzen – obwohl sie das nicht dürften“, so der Obmann.

Generell habe man als Fotograf stets die Augen offen, wo die eigenen Werke erscheinen und ob sie rechtmäßig verwendet werden. Denn auch nach mehreren Jahren kann Schadenersatz verlangt werden. Wie viel dann gezahlt werden muss, könne man nicht pauschal beziffern: „Das hängt von vielen Faktoren ab, etwa vom Medium, in dem es verwendet wurde, also Print oder Online, oder den Aufwand, mit dem das Foto entstanden ist“, erklärt Andergassen.

Grundsätzlich gebe es aber vor jedem Auftrag ein klärendes Gespräch mit den Kunden, um auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. „Und sollte man später noch Zweifel haben, ist es immer die beste Lösung, einfach den Fotografen zu kontaktieren und nachzufragen“, rät Andergassen abschließend.

Vorsicht sei auch bei der Verwendung von kostenlosen Fotos aus Bilddatenbanken geboten. Auch hier sollten immer die Nutzungsbedingungen vor der Verwendung geprüft werden. Je nach Anbieter gibt es nämlich unterschiedliche Lizenzbedingungen. „Übersieht man Bedingungen und wird abgemahnt, sollte man umgehend eine Rechtsberatung einholen. Es reicht nämlich nicht aus, das Foto von der Homepage zu nehmen“, warnt der lvh.

Erfahren Sie mehr über die Fotografen im lvh

Quelle: „Dolomiten“
Foto: Wer Bilder von Fotografen imNetz veröffentlicht, ohne die Rechte fürWeb erstanden zu haben, verstößt bereits gegen das Nutzungsrecht – auch wenn er für Print gezahlt hat. © Song_about_summer/ Shutterstock.com

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