Was passiert, wenn man auf einmal nicht mehr arbeiten
kann? Damit Sie nicht vor vollendeten Tatsachen stehen, informiert Sie "Der
Handwerker" jetzt schon über Leistungen des NISF/INPS bei längerer
Krankheit oder Unfall im Privatbereich. Die Pflichtbeiträge, die der Handwerker
an das NISF/INPS bezahlt, sehen auch einen finanziellen Ausgleich für solche
länger währende Zeiten verminderter Arbeitsfähigkeit vor. Dies
geschieht durch die Gewährung des Invalidengeldes an den kranken Handwerker.
Die Grundvoraussetzung für die Ausbezahlung desselben ist die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit um mehr als zwei Drittel und das Vorliegen von mindestens
fünf Versicherungsjahren, wobei zumindest drei Beitragsjahre in den letzten
fünf Kalenderjahren angereift sein müssen.
Erste Schritte zur "Frührente"
Der erste Schritt zur Gewährung dieser "Frührente" bildet
ein Antrag, bei dessen Abfassung die Mitarbeiter des Patronates INAPA im LVH-Sitz
in Bozen (Tel. 0471 323260), in Meran (Tel. 0473 258064) und
bei den Sprechstunden in den Außenstellen natürlich gerne behilflich
sind.
Die Mitarbeiter werden Ihnen auch die für den ärztlichen Bericht
vorgeschriebenen Formblätter aushändigen, die Hauptbestandteil des
Gesuches bilden. Aufgrund dieses Zeugnisses und einer Visite, die in der Folge
bei der zuständigen INPS-Stelle durchgeführt wird, entscheidet der
INPS-Arzt über die Zuerkennung der Leistung.
Besondere Form "Invalidengeld"
Das Invalidengeld ist eine besondere Form der Invalidenrente, die es dem Handwerker
erlaubt, seine Tätigkeit weiterzuführen. Das Arbeitseinkommen kann
das Invalidengeld allerdings im Auszahlungsbetrag vermindern. Drei Jahre nach
der Zuerkennung muss sich der Rentner einer neuerlichen Visite durch das NISF/INPS
unterziehen lassen, um die Bestätigung der Leistung zu erwirken.
Rechtzeitig ansuchen!
Schließlich muss noch darauf hingewiesen werden, dass es besonders bei
schwerer Krankheit äußerst wichtig ist, rechtzeitig um derartige
Leistungen anzusuchen. Leider enden diese Schicksalsfälle allzu oft mit
dem frühen Tod des Versicherten. Wenn das NISF aufgrund des Antrages
um die Invalidenrente die völlige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
feststellt (Anrecht auf Arbeitsunfähigkeitsrente), würden die Beitragsjahre
von Amtswegen und ohne Zuzahlung bis zur Erreichung des normalen Rentenalters
mit figurativen und sofort wirksamen Beiträgen aufgestockt. Unter Umständen
kann sich die errechnete Rente dadurch sogar vervielfachen, was sich dann
bei Eintreten des schlimmsten Falles auch auf eine eventuell zustehende Hinterbliebenenrente
positiv auswirken würde.