Sommerpraktika von Schülern und Studenten sind auch in diesem Jahr wieder möglich. Die Praktika können laut Landesabteilung Arbeit, mit wenigen Ausnahmen, zu denselben Bedingungen wie im vergangenen Jahr abgeschlossen werden, also auch mit 15-Jährigen.
Die im September erfolgte Anhebung des Mindestalters für den Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses auf 16 Jahre habe in Sachen Sommerpraktika für
Unsicherheiten gesorgt. Nun sei geklärt, dass Ausbildungs- und
Orientierungspraktika weiterhin auch für 15-Jährige zulässig seien, so Helmuth
Sinn, Direktor der Landesabteilung Arbeit. "Nachdem es sich um kein
Arbeitsverhältnis handelt und die Möglichkeit zum Abschluss eines Praktikums mit
15 Jahren in einer Sonderbestimmung geregelt ist, hat die Anhebung des
Mindestalters keinen Einfluss auf die Regelung der Praktika", so
Sinn.
Der Abteilungsdirektor weist allerdings darauf hin, dass für Berufe
im Bauwesen, die von der Landesabteilung Arbeit als gefährlich eingestuft
werden, geänderte Spielregeln gelten. So seien für Maurer, Zimmerer, Schlosser,
Tischler, Elektriker, Installateure und Bodenleger nicht mehr die von der
Landesabteilung Arbeit bereits vorgefertigten Praktikumsinhalte gültig. Vielmehr
müsse das Projekt für das Praktikum vom ansuchenden Unternehmen individuell
ausgearbeitet und von der Landesabteilung Arbeit genehmigt werden. "Damit soll
gewährleistet werden, dass die Sicherheitsauflagen zum Schutz der Jugendlichen
eingehalten werden", so Sinn. Zudem sei für minderjährige Praktikanten in
gefährlichen Berufen eine Zusatzgenehmigung des Landesamts für sozialen
Arbeitsschutz notwendig.
Arbeitsverträge könnten schließlich nur
abgeschlossen werden, wenn die Arbeitnehmer mindestens 16 Jahre alt seien. Davon
betroffen sind etwa Ferial- oder Sektorenverträge, die im Gegensatz zu den
Betriebspraktika ein Arbeitsverhältnis darstellen, sowie alle ordentlichen
Arbeitsverhältnisse, auch die befristeten oder saisonalen. Bei diesen Verträgen
ist, sofern Minderjährige gefährliche Tätigkeiten ausüben, ebenfalls die
Zusatzgenehmigung des Landesamts für sozialen Arbeitsschutz erforderlich.
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