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12.02.2012     /  Home  /  LVH Dienstleistungen  /  Buchhaltung/Steuerberatung

Investitionsbeihilfe "Tremonti-Ter"


Die Sommerverordnung 2009 enthält eine Neuauflage der "Tremonti-Investitionsbeihilfe" aus den Jahren 1994 und 2001. Ziel ist es wiederum, anhand steuerlicher Anreize, die Wirtschaft anzukurbeln. Hier einige wichtige Hinweise.

Mit 30. Juni 2010 ist die Tremonti-Ter Förderung ausgelaufen. Der Steuer-Bonus kann nicht mehr beansprucht werden.
Zur Zeit wird auf politischer Ebene über eine Verlängerung der Tremonti-Ter Förderung bis Jahresende (2010) diskutiert.



Die neue Steuerbegünstigung "Tremonti-Ter"ist auf den Ankauf ganz bestimmter neuer Maschinen, Werkzeuge und Anlagen zulässig. Die "steuerbegünstigten Maschinen"sind aus der Tabelle der Gewerbekennzahlen "Ateco 2007", Abschnitt 28 ersichtlich (siehe Anlage).

Giulio Tremonti
Im Unterschied zur Tremonti-Investitionsbeihilfe des Jahres 2001 ist keine Steuerbegünstigung mehr für den Ankauf von Immobilien, Fahrzeugen oder Einrichtungsgegenständen vorgesehen.

Die "begünstigten" Neuanschaffungen gelten nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010. Dabei kann 50 Prozent des Anschaffungswertes vom besteuerbaren Einkommen des Betriebes abgezogen werden.
Der Steuervorteil hängt also von der Steuerbelastung des Betriebes ab.

Die Investitionsbeihilfe steht dem Geschäftsjahr zu, in welchem die Investitionsgüter erworben worden sind:
  • Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 wird man die Steuerersparnis im Juni/Juli 2010 geltend machen können.
  • Für Anschaffungen im 1. Halbjahr 2010 kann der Steuerbonus im Juni/Juli 2011 geltend gemacht werden.

    Die steuerlichen Anreize können Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen und gewerbliche Körperschaften beanspruchen. Ausdrücklich ausgenommen sind die Freiberufler.

    Wichtig: Für wirtschaftlich sinnvolle Investitionen lohnt es sich die neue "Tremonti-Ter" Investitionsbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Leider sind Investitionen in Immobilien, in Einrichtungen und in Fahrzeuge ausgeschlossen.
    Zu beachten ist zudem, dass die Investitionsbeihilfe widerrufen wird, wenn die Güter innerhalb von zwei folgenden Geschäftsjahren ab Anschaffung veräußert oder für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.

    Stand zum 06.04.2010

  • 01.09.2009, 00:00

     
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