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12.02.2012     /  Home  /  LVH Dienstleistungen  /  Rechtsberatung  /  Arbeitssicherheit

Reduzierung des max. zulässigen Abstandes des Gerüsts zum Mauerwerk auf 20 Zentimeter


Arbeitssicherheit: Die römische Regierung hat weitere Änderungen zum aktuellen Arbeitssicherheitsgesetz 81/08 beschlossen. Eine wichtige Änderung ist die Reduzierung des max. zulässigen Abstandes der Bretter der Belagsebene eines Gerüsts vom Mauerwerk von 30 cm auf nur mehr 20 cm.

Die Änderung durch die römische Regierung mit GVD 106/2009 führt dazu, dass viele Gerüste, welche derzeit auf den Baustellen aufgestellt sind und einen Abstand von über 20 cm vom Mauerwerk aufweisen, nicht mehr gesetzeskonform sind und diesbezüglich bei  Kontrollen seitens der Inspektoren auch entsprechende Strafen ausgestellt werden.

Der LVH hat bereits beim zuständigen Landesamt interveniert und eine Aussprache mit den zuständigen Verantwortlichen gefordert, mit dem Ziel, eine Übergangsfrist zu erwirken, innerhalb welcher die aufgestellten Gerüste an die neuen Abstände angepasst werden können, ohne dass sofort Strafen ausgestellt werden.

Gemäß Art. 138 des Arbeitssicherheitsgesetzes GVD 81/08 dürfen Gerüstebenen in einem max. Abstand vom Mauerwerk von 20 Zentimeter installiert werden. Gerüste, welche einen größeren Abstand aufweisen, müssen sofort angepasst werden, oder am Gerüst müssen alternative Absturzsicherungen montiert werden. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Anpassung fortgeführt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der LVH-Rechtsabteilung unter 0471/323200.

14.09.2009, 00:00

 
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