Auch der Arbeitnehmer ist vor dem Gesetz nicht unverantwortlich.
Er hat selbst für die Sicherheit und Gesundheit der eigenen, sowie für
die der anderen in der Arbeitsstätte anwesende Personen, Sorge zu tragen.
Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, müssen ihm die
Schulung
und die
Unterweisung sowie vom Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel
zur Verfügung gestellt werden.
Im einzelnen haben die Arbeitnehmer:
a) die vom Arbeitgeber, den Führungskräften und Vorgesetzten erteilten
Anordnungen und Unterweisungen bezüglich des allgemeinen und individuellen
Schutzes zu beachten;
b) Maschinen, Anlagen, Geräte, gefährliche Arbeitsstoffe, Transportmittel
und die anderen Arbeitsmittel sowie die Sicherheitsvorrichtungen korrekt zu
benutzen;
c) die ihnen zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß
zu benützen;
d) dem Arbeitgeber, der Führungskraft oder dem Vorgesetzten die Mängel
an den Arbeitsmitteln und Vorrichtungen laut Buchstabe b) und c) sowie jede
andere vorkommende Gefahr, von der sie Kenntnis erhalten, sofort zu melden
und sich in dringenden Fällen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit
und ihrer Möglichkeiten direkt dafür zu verwenden, die Mängel
oder Gefahren zu beseitigen bzw. zu vermindern und darüber den Sicherheitssprecher
zu unterrichten;
e) die Sicherheits-, Anzeige- oder Kontrollvorrichtungen ohne Genehmigung
nicht zu entfernen bzw. abzuändern;
f) aus eigener Initiative Handlungen oder Steuerungen, für welche sie
nicht befugt sind oder mit denen sie die eigene Sicherheit und jene der anderen
Arbeitnehmer gefährden, zu unterlassen;
g) mit dem Arbeitgeber, den Führungskräften und Vorgesetzten an
der Erfüllung aller von den zuständigen Behörden zur Gewährleistung
der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz auferlegten
Verfügungen bzw. sonstigen erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.
Was sind persönliche Schutzausrüstungen?
Persönliche Schutzausrüstungen sind Vorrichtungen und Mittel, die
zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer
Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen
gehalten oder getragen werden.
Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit dem EG-Konformitätszeichen
versehen sind.
Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:
1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch
pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder
durch losehängende Haare zu rechnen ist;
2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen,
Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch
Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße
Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist;
3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen oder Gesichtsverletzungen
durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche
Strahlung zu rechnen ist;
4. Atemschutz, wenn Arbeitnehmer gesundheitsschädlichen, insbesondere
giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben
ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann;
5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet
wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen
Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen,
Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen,
Stich- oder Schnittverletzungen.
Des weiteren schreibt das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer mit persönlichen
Schutzausrüstungen nur solange beschäftigt werden dürfen, wie
es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz
vereinbar ist.