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12.02.2012     /  Home  /  LVH Dienstleistungen  /  Rechtsberatung  /  Arbeitssicherheit

Der Arbeitnehmer im Betrieb


Als Arbeitnehmer gilt jede Person, welche die eigene Arbeit in Abhängigkeit eines Arbeitgebers leistet, mit Ausnahme der Haus- und Familienangestellten mit abhängigem, wenn auch speziellem Arbeitsverhältnis.

Auch der Arbeitnehmer ist vor dem Gesetz nicht unverantwortlich. Er hat selbst für die Sicherheit und Gesundheit der eigenen, sowie für die der anderen in der Arbeitsstätte anwesende Personen, Sorge zu tragen. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, müssen ihm die Schulung und die Unterweisung sowie vom Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Im einzelnen haben die Arbeitnehmer:
a) die vom Arbeitgeber, den Führungskräften und Vorgesetzten erteilten Anordnungen und Unterweisungen bezüglich des allgemeinen und individuellen Schutzes zu beachten;
b) Maschinen, Anlagen, Geräte, gefährliche Arbeitsstoffe, Transportmittel und die anderen Arbeitsmittel sowie die Sicherheitsvorrichtungen korrekt zu benutzen;
c) die ihnen zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benützen;
d) dem Arbeitgeber, der Führungskraft oder dem Vorgesetzten die Mängel an den Arbeitsmitteln und Vorrichtungen laut Buchstabe b) und c) sowie jede andere vorkommende Gefahr, von der sie Kenntnis erhalten, sofort zu melden und sich in dringenden Fällen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Möglichkeiten direkt dafür zu verwenden, die Mängel oder Gefahren zu beseitigen bzw. zu vermindern und darüber den Sicherheitssprecher zu unterrichten;
e) die Sicherheits-, Anzeige- oder Kontrollvorrichtungen ohne Genehmigung nicht zu entfernen bzw. abzuändern;
f) aus eigener Initiative Handlungen oder Steuerungen, für welche sie nicht befugt sind oder mit denen sie die eigene Sicherheit und jene der anderen Arbeitnehmer gefährden, zu unterlassen;
g) mit dem Arbeitgeber, den Führungskräften und Vorgesetzten an der Erfüllung aller von den zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz auferlegten Verfügungen bzw. sonstigen erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.

Was sind persönliche Schutzausrüstungen?
Persönliche Schutzausrüstungen sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.
Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit dem EG-Konformitätszeichen versehen sind.
Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:
1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch losehängende Haare zu rechnen ist;
2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist;
3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist;
4. Atemschutz, wenn Arbeitnehmer gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann;
5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen.
Des weiteren schreibt das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer mit persönlichen Schutzausrüstungen nur solange beschäftigt werden dürfen, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

09.05.2005, 00:00

 
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