homee-mail deutschitaliano
Login
 
Mitgliedsnummer
 
 
Passwort
 
anmelden...
Mitglied werden
Vorteile der Mitgliedschaft
12.02.2012     /  Home  /  LVH Dienstleistungen  /  Renten und Soziales

Wenn das Arbeiten schwierig geworden ist


Leider bleibt auch der selbständige Handwerker nicht von Schicksalsschlägen wie Krankheit oder Unfällen verschont. Wenn die Auszahlung der Alters- bzw. Dienstaltersrente noch weit entfernt ist, weil nicht genügend Lebens- oder Beitragsjahre vorliegen, kann dies zu großen finanziellen und persönlichen Problemen führen.

Was passiert, wenn man auf einmal nicht mehr arbeiten kann? Damit Sie nicht vor vollendeten Tatsachen stehen, informiert Sie "Der Handwerker" jetzt schon über Leistungen des NISF/INPS bei längerer Krankheit oder Unfall im Privatbereich. Die Pflichtbeiträge, die der Handwerker an das NISF/INPS bezahlt, sehen auch einen finanziellen Ausgleich für solche länger währende Zeiten verminderter Arbeitsfähigkeit vor. Dies geschieht durch die Gewährung des Invalidengeldes an den kranken Handwerker. Die Grundvoraussetzung für die Ausbezahlung desselben ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mehr als zwei Drittel und das Vorliegen von mindestens fünf Versicherungsjahren, wobei zumindest drei Beitragsjahre in den letzten fünf Kalenderjahren angereift sein müssen.

Erste Schritte zur "Frührente"
Der erste Schritt zur Gewährung dieser "Frührente" bildet ein Antrag, bei dessen Abfassung die Mitarbeiter des Patronates INAPA im LVH-Sitz in Bozen (Tel. 0471 323260), in Meran (Tel. 0473 258064) und bei den Sprechstunden in den Außenstellen natürlich gerne behilflich sind.

Die Mitarbeiter werden Ihnen auch die für den ärztlichen Bericht vorgeschriebenen Formblätter aushändigen, die Hauptbestandteil des Gesuches bilden. Aufgrund dieses Zeugnisses und einer Visite, die in der Folge bei der zuständigen INPS-Stelle durchgeführt wird, entscheidet der INPS-Arzt über die Zuerkennung der Leistung.

Besondere Form "Invalidengeld"
Das Invalidengeld ist eine besondere Form der Invalidenrente, die es dem Handwerker erlaubt, seine Tätigkeit weiterzuführen. Das Arbeitseinkommen kann das Invalidengeld allerdings im Auszahlungsbetrag vermindern. Drei Jahre nach der Zuerkennung muss sich der Rentner einer neuerlichen Visite durch das NISF/INPS unterziehen lassen, um die Bestätigung der Leistung zu erwirken.

Rechtzeitig ansuchen!
Schließlich muss noch darauf hingewiesen werden, dass es besonders bei schwerer Krankheit äußerst wichtig ist, rechtzeitig um derartige Leistungen anzusuchen. Leider enden diese Schicksalsfälle allzu oft mit dem frühen Tod des Versicherten. Wenn das NISF aufgrund des Antrages um die Invalidenrente die völlige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellt (Anrecht auf Arbeitsunfähigkeitsrente), würden die Beitragsjahre von Amtswegen und ohne Zuzahlung bis zur Erreichung des normalen Rentenalters mit figurativen und sofort wirksamen Beiträgen aufgestockt. Unter Umständen kann sich die errechnete Rente dadurch sogar vervielfachen, was sich dann bei Eintreten des schlimmsten Falles auch auf eine eventuell zustehende Hinterbliebenenrente positiv auswirken würde.

14.02.2007, 00:00

 
zurück     nach oben    
 
   © lvh-apa impressum homee-mail • Tel. 0471 323200 • LVH MwSt.-Nr. 01312410218 powered by alpin