Land Südtirol und Region unterstützen Familien mit Kindern durch Beiträge. Das Patronat INAPA informiert im Folgenden, wie für das Familiengeld von Land und Region angesucht werden kann. Stand: Ende August 2010.
Familiengeld des Landes
Das
Familiengeld des Landes ist für die Betreuung und Erziehung der Kinder bis zum
3. Lebensjahr vorgesehen (maximal 36 Monate). Bei einer Adoption beginnt die
3-jährige Anspruchzeit ab dem Zeitpunkt der
Verordnung. Zugangsvoraussetzungen
Kinder: bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres; das Kind muss mit dem
betreffenden Elternteil bzw. mit den Pflegeeltern zusammenleben. Dies muss aus
der Familienstandsbescheinigung der antragstellenden Person hervorgehen.
Wohnsitz: EU-BürgerInnen müssen mindestens 1 Tag den Wohnsitz in
Südtirol haben. Nicht-EU-BürgerInnen müssen mindestens 5 Jahre in Südtirol
ansässig sein.
Wirtschaftliche Situation: Die Einkommens- und Vermögensgrenze der
Familie (unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder) darf 80.000 Euro
nicht überschreiten. Das Einkommen und Vermögen wird gleich bewertet wie beim
Familiengeld der Region.
Beitragshöhe und Zahlung Der Betrag
beläuft sich auf 100 Euro pro Monat und Kind. Die Zahlungen werden monatlich im
Nachhinein durchgeführt. So wird zum Beispiel die Rate des Monats Jänner Ende
Februar gutgeschrieben. Die Zahlungen erfolgen auf das angegebene
Bankkonto.
Antrag Der Antrag für das Jahr 2011 kann ab dem
Zeitpunkt gestellt werden, an dem die Antrag stellende Person sämtliche
Vorsaussetzungen erfüllt. Man muss das Einkommen des Jahres 2009 und der
Vermögensstand zum 31.12.2009 angeben.
Termine Der Antrag kann
jederzeit gestellt werden. Innerhalb eines Jahres nach der Geburt oder der
Adoption/Anvertrauung (Datum der Verfügung) werden die Monatsraten rückwirkend
ab Folgemonat der Geburt/Adoption ausbezahlt. Nach Überschreitung der Frist wird
das Familiengeld erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung zustehen. Um den
Zuschuss ohne Unterbrechung beziehen zu können, muss der Antrag jährlich
zwischen 1. September und 31. Dezember erneuert
werden.
Familiengeld der Region
Seit Jänner
2008 steht das Familiengeld der Region auch Familien mit nur einem Kind
innerhalb der ersten sieben Lebensjahre des Kindes zu. Familien mit 2 oder mehr
Kindern bekommen das Familiengeld solange die Kinder minderjährig sind.
Zugangsvoraussetzungen a) Den minderjährigen Kindern sind
folgende Personen gleichgestellt:
die volljährigen Kinder, falls es sich um Behinderte handelt;
die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es
sich um Behinderte handelt;
die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um Behinderte handelt;
die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit anvertrauten
minderjährigen Kinder sowie die volljährigen Behinderten unter Vormund- oder
Pflegschaft und Sachverhalt. Als behindert gelten sowohl jene Personen, die als
minderjährige Zivilinvaliden anerkannt sind oder denen ein Zivilinvaliditätsgrad
von mindestens 74 % zuerkannt wurde, als auch Zivilblinde und Taubstumme. Die
Kinder müssen mit der/dem Antragstellerin/Antragsteller zusammenleben. Dies muss
aus der Familienstandsbescheinigung hervorgehen.
b) Wohnsitz:
5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Region oder
15 Jahre in der Region (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr
ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Wenn die Antrag stellende Person
diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner/die Ehepartnerin
besitzen.
c) Der/die AntragstellerIn muss eine der folgenden Gruppe
angehören:
Arbeitnehmer
Rentner
Selbständig Erwerbstätige (Handwerker, Kaufleute, Bauern/Pächter)
nicht pflichtversicherte Personen (z.B. Hausfrauen, StudentInnen)
Arbeitslose.
in Mobilitätslisten eingetragen.
einen Vertrag für kontinuierliche und koordinierte Tätigkeit oder Vertrag
mit Projektarbeit haben.
Freiberufler
Beitragshöhe und Zahlung Der Betrag wird
differenziert nach Einkommen und Vermögen und nach der Anzahl der
Familiemitglieder ausbezahlt. Die Zahlungen werden monatlich im Nachhinein
durchgeführt. So wird zum Beispiel die Rate des Monats Jänner Ende Februar
gutgeschrieben. Die Zahlungen erfolgen auf das angegebene
Bankkonto.
Antrag und Termine Der Antrag für das Jahr 2011 kann
ab dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die Antrag stellende Person sämtliche
Voraussetzungen erfüllt. Der Beitrag steht dann ab dem Folgemonat nach der
Antragstellung zu. So steht z. B. bei einer Antragstellung im März das
Familiengeld ab dem Monat April zu. Um den Zuschuss ohne Unterbrechung
beziehen zu können, muss der Antrag jährlich erneuert werden; jeweils zwischen
1. September und 31. Dezember. Für die Ansuchen für das Bezugsjahr 2011,
welche ab 1. September 2010 eingereicht werden können, müssen das Einkommen des
Jahres 2009 und der Vermögensstand zum 31.12.2009 angegeben werden.
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