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23.05.2012     /  Home  /  Berufsgruppen  /  Nahrungsmittel

Warnhinweis für Farbstoffe in Lebensmitteln


Ab dem 20. Juli 2010 müssen für bestimmte Farbstoffe bei Lebensmitteln ein eigener Warnhinweis angebracht werden, und zwar gut sichtbar. Anbei eine Liste, für welche Lebensmittelfarbstoffe diese Verordnung gilt.

Die Verordnung 1333/2008/EG harmonisiert die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft. Dies schließt auch die verpflichtende Angaben von zusätzlichen Hinweisen mit ein.

Für welche Farbstoffe müssen zusätzliche Angaben gemacht werden?

Die Liste der Lebensmittelfarbstoffe, für die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zusätzliche Angaben gemacht werden müssen ist im Anhang V der europäischen Verordnung 1333/2008/EG zu finden. Diese Anhänge werden im Laufe der Zeit ständig aktualisiert.

Beispiel von Warnhinweisen:
in deutsch: "Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe": Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen."
in italienisch: "denominazione o numero E del colorante/dei coloranti": può influire negativamente sull'attività e l'attenzione dei bambini

  • Sunset yellow / Gelborange S (E 110) (*)
  • Giallo di chinolina / Chinolingelb (E 104) (*)
  • Carmoisina / Azorubin (E 122) (*)
  • Rosso allura / Allurarot AC (E 129) (*)
  • Tartrazine / Tartrazin (E 102) (*)
  • Ponceau 4R / Cochenillerot A (E 124) (*)
  • ...

    (*)
    in italienisch: Ad eccezione degli alimenti in cui il colorante è stato utilizzato per la marcatura a fini sanitari o di altro tipo su prodotti a base di carne o per la stampigliatura o la colorazione decorativa dei gusci d'uovo.
    in deutsch: Ausgenommen Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie ausgenommen Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern.

    Ab wann sind diese Angaben verpflichtend?
  • Artikel 24 (zu den obigen Verpflichtungen) gilt ab 20. Juli 2010 (Siehe Art. 35 der VO 1333/2008/CE).
    Lebensmittel, die bis 20. Juli 2010 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und nicht im Einklang mit Artikel 24 stehen, dürfen bis

  • zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder
  • Verbrauchsdatum verkauft werden.

    Wie müssen diese Informationen angebracht werden?

    Die vorgesehenen Angaben müssen leicht verständlich sein und werden an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

    Quelle: Informationen auf der Seite der Handelskammer Bozen.

    Hier finden Sie die Verordnung (EG) 1333/2008.

  • 14.07.2010, 00:00

     
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