Ab dem 20. Juli 2010 müssen für bestimmte Farbstoffe bei Lebensmitteln ein eigener Warnhinweis angebracht werden, und zwar gut sichtbar. Anbei eine Liste, für welche Lebensmittelfarbstoffe diese Verordnung gilt.
Die Verordnung 1333/2008/EG harmonisiert die Verwendung von
Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft. Dies schließt auch die
verpflichtende Angaben von zusätzlichen Hinweisen mit ein.
Für welche
Farbstoffe müssen zusätzliche Angaben gemacht werden?
Die Liste der
Lebensmittelfarbstoffe, für die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln
zusätzliche Angaben gemacht werden müssen ist im Anhang V der europäischen
Verordnung 1333/2008/EG zu finden. Diese Anhänge werden im Laufe der Zeit
ständig aktualisiert.
Beispiel von Warnhinweisen: in deutsch:
"Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe": Kann
Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen." in
italienisch: "denominazione o numero E del colorante/dei coloranti":
può influire negativamente sull'attività e l'attenzione dei
bambini
Sunset yellow / Gelborange S (E 110) (*)
Giallo di chinolina / Chinolingelb (E 104) (*)
Carmoisina / Azorubin (E 122) (*)
Rosso allura / Allurarot AC (E 129) (*)
Tartrazine / Tartrazin (E 102) (*)
Ponceau 4R / Cochenillerot A (E 124) (*)
...
(*) in italienisch: Ad eccezione degli alimenti in cui il
colorante è stato utilizzato per la marcatura a fini sanitari o di altro tipo su
prodotti a base di carne o per la stampigliatura o la colorazione decorativa dei
gusci d'uovo. in deutsch: Ausgenommen Lebensmittel, bei denen der
Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur
Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie
ausgenommen Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von
Eiern.
Ab wann sind diese Angaben
verpflichtend?
Artikel 24 (zu den obigen Verpflichtungen) gilt ab 20. Juli
2010 (Siehe Art. 35 der VO 1333/2008/CE). Lebensmittel, die bis 20. Juli 2010
in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und nicht im Einklang mit Artikel
24 stehen, dürfen bis
zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder
Verbrauchsdatum verkauft werden.
Wie müssen diese Informationen
angebracht werden?
Die vorgesehenen Angaben müssen leicht
verständlich sein und werden an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und
unverwischbar angebracht. Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder
Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
Quelle: Informationen auf der Seite der Handelskammer Bozen.
Hier finden Sie die Verordnung (EG)
1333/2008.
|
|
|
 |