Für die Abrechnung von Eigenleistungen bei Beitragsansuchen hat die Landesregierung eine neue Regelung beschlossen. Die Regelung gilt auch rückwirkend für bereits aufliegende Gesuche.
Die neue Regelung zur Abrechnung von Eigenleistungen im
Zuge der Wirtschaftsförderung (LG 4/97) wurde wie folgt neu definiert:
Eigenleistungen sind nur im Rahmen der eigenen betrieblichen Tätigkeit
zugelassen.
Es gelten jene Leistungen, die von den Angestellten des
beitragsbegünstigten Unternehmens erbracht werden, zu den Stundensätzen, die den
gängigen und einschlägigen Tarifverträgen entsprechen und die das Unternehmen
auch bei externen Leistungen verrechnet.
Nur die Eigenleistungen
der Angestellten verrechenbar
Das Unternehmen kann nur die
Eigenleistungen der Angestellten verrechnen, und zwar zu jenem Tarif, den der
Angestellte effektiv in seiner Entlohnung findet (also nicht mit Aufschlag, den
das Unternehmen bei normalen Leistungen für Kunden als Gewinn hinzurechnet). Die
vom Inhaber selbst erbrachten Leistungen sind nicht zur Förderung zugelassen.
Die Eigenleistungen sind als Investitionen im Abschreiberegister
einzutragen und effektiv abzuschreiben. Andernfalls gelten sie nicht als
Investitionen und können nicht zum Beitrag zugelassen werden.
Bei Fragen oder zur Klärung von weiteren Einzelheiten
stehen die LVH-Kreditabteilung unter Tel. 0471 323276 oder direkt das Amt für
Handwerk, Tel. 0471 413640, selbstverständlich gerne zur
Verfügung.
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