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22.05.2012     /  Home  /  LVH Dienstleistungen  /  Kredit- und Investitionsberatung

Neuerungen bei der Abrechung von Eigenleistungen


Für die Abrechnung von Eigenleistungen bei Beitragsansuchen hat die Landesregierung eine neue Regelung beschlossen. Die Regelung gilt auch rückwirkend für bereits aufliegende Gesuche.

Die neue Regelung zur Abrechnung von Eigenleistungen im Zuge der Wirtschaftsförderung (LG 4/97) wurde wie folgt neu definiert: Eigenleistungen sind nur im Rahmen der eigenen betrieblichen Tätigkeit zugelassen.

Es gelten jene Leistungen, die von den Angestellten des beitragsbegünstigten Unternehmens erbracht werden, zu den Stundensätzen, die den gängigen und einschlägigen Tarifverträgen entsprechen und die das Unternehmen auch bei externen Leistungen verrechnet.

Nur die Eigenleistungen der Angestellten verrechenbar

Das Unternehmen kann nur die Eigenleistungen der Angestellten verrechnen, und zwar zu jenem Tarif, den der Angestellte effektiv in seiner Entlohnung findet (also nicht mit Aufschlag, den das Unternehmen bei normalen Leistungen für Kunden als Gewinn hinzurechnet). Die vom Inhaber selbst erbrachten Leistungen sind nicht zur Förderung zugelassen.

Die Eigenleistungen sind als Investitionen im Abschreiberegister einzutragen und effektiv abzuschreiben. Andernfalls gelten sie nicht als Investitionen und können nicht zum Beitrag zugelassen werden.

Bei Fragen oder zur Klärung von weiteren Einzelheiten stehen die LVH-Kreditabteilung unter Tel. 0471 323276 oder direkt das Amt für Handwerk, Tel. 0471 413640, selbstverständlich gerne zur Verfügung.

01.12.2011, 00:00

 
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