homee-mail deutschitaliano
Login
 
Mitgliedsnummer
 
 
Passwort
 
anmelden...
Mitglied werden
Vorteile der Mitgliedschaft
Der Handwerker
Umfrage: Nützen Sie die Social Media für Ihr Geschäft?
Internetseiten der LVH-Mitglieder
LVH Webbaukasten
Meinhandwerker
Youtube Kanal
LVH Infobox
Elektronische zertifzierte Mail
Lvhstatut
22.05.2012     /  Home

Neuerungen bei den Arbeitssicherheitskursen im Überblick


Seit Ende Jänner sind die neuen Richtlinien im Bereich der Arbeitssicherheitsausbildung in Kraft. Es gelten Übergangsbestimmungen von 6 bzw. 12 Monaten. Auch wenn es den Wirtschaftsverbänden gelungen ist, einige Erleichterungen zu erzielen, so stehen den Betrieben doch weitere Belastungen ins Haus. Die Neuerungen im Überblick.

Was ist neu?
Die Betriebe werden aufgrund ihrer ATECO-Kodexe (aus der Handelskammereintragung ersichtlich) in verschiedene Risikoklassen (nieder, mittel oder hoch) eingestuft. Man folgt dabei folgendem Prinzip: Je höher die Klasse, desto länger die Ausbildung.

Welche Kurse sind betroffen? Wie lange Dauern die neuen Kurse?

Kurse Arbeitssicherheit


Was ändert sich für Handwerksbetriebe?
Unmittelbar ändert sich für Handwerksbetriebe nichts.
a) Zum einen sehen die neuen Abkommen eine Übergangsregelung vor, welche es den Betrieben ermöglicht, für einen gewissen Zeitraum (max. 6 Monate für Arbeitgeber bzw. 12 Monate für Arbeitnehmer) ab Inkrafttreten der Abkommen weiterhin die bis dato gültigen und vom LVH angebotenen Arbeitssicherheitskurse (16 Std. für Arbeitgeber, 8 Std. für Arbeitnehmer) zu besuchen.
b) Zum anderen müssen all jene Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer, welche nachgewiesener Weise bereits einen gültigen Arbeitssicherheitskurs besucht haben, nicht die gesamte Grundausbildung gemäß obiger Tabelle besuchen, sondern lediglich die Auffrischungskurse  innerhalb der in den Abkommen  festgesetzten Fristen.

Wie sollen sich die Betriebe nun verhalten?
Art. 37 des Arbeitssicherheitsgesetzes GvD 81/08 i.g.F. besagt, dass der Arbeitgeber dafür Sorge tragen muss, dass der/die Arbeitnehmer/in eine ausreichende und angemessene Ausbildung erhalten muss und dass die Ausbildung bzw. die spezifische Schulung, falls vorgesehen, zu folgenden Zeitpunkten erfolgen muss:
a) bei Begründung des Arbeitsverhältnisses oder zu Beginn des Einsatzes, sofern es sich um Arbeitskräfteüberlassung (somministrazione di lavoro) handelt;
b) bei Versetzung oder Änderung des Aufgabenbereiches;
c) bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien, Arbeitsstoffe oder gefährlicher Präparate;

Entsprechend raten wir den Betrieben, welche sich in einer der angeführten Situationen (a, b oder c) befinden, sich umgehend an die LVH-Weiterbildung (Tel. 0471 323370) zu wenden, um sich rechtzeitig für die entsprechenden  Arbeitssicherheitskurse anzumelden.

Für weitere Informationen steht die LVH-Rechtsabteilung gerne zur Verfügung

02.02.2012, 00:00

 
zurück     nach oben    
 
   © lvh-apa impressum homee-mail • Tel. 0471 323200 • LVH MwSt.-Nr. 01312410218 powered by alpin