Was ist neu?
Die Betriebe werden
aufgrund ihrer ATECO-Kodexe (aus der Handelskammereintragung ersichtlich) in
verschiedene Risikoklassen (nieder, mittel oder hoch) eingestuft. Man folgt
dabei folgendem Prinzip: Je höher die Klasse, desto länger die
Ausbildung.
Welche Kurse sind betroffen? Wie lange Dauern die
neuen Kurse?
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| Kurse Arbeitssicherheit |
Was ändert
sich für Handwerksbetriebe?
Unmittelbar ändert sich für Handwerksbetriebe
nichts.
a) Zum einen sehen die neuen Abkommen eine Übergangsregelung
vor, welche es den Betrieben ermöglicht, für einen gewissen Zeitraum (max. 6
Monate für Arbeitgeber bzw. 12 Monate für Arbeitnehmer) ab Inkrafttreten der
Abkommen weiterhin die bis dato gültigen und vom LVH angebotenen
Arbeitssicherheitskurse (16 Std. für Arbeitgeber, 8 Std. für Arbeitnehmer) zu
besuchen.
b) Zum anderen müssen all jene Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer,
welche nachgewiesener Weise bereits einen gültigen Arbeitssicherheitskurs
besucht haben, nicht die gesamte Grundausbildung gemäß obiger Tabelle besuchen,
sondern lediglich die Auffrischungskurse innerhalb der in den
Abkommen festgesetzten Fristen.
Wie sollen sich die Betriebe nun
verhalten?
Art. 37 des Arbeitssicherheitsgesetzes GvD 81/08 i.g.F.
besagt, dass der Arbeitgeber dafür Sorge tragen muss, dass der/die
Arbeitnehmer/in eine ausreichende und angemessene Ausbildung erhalten muss und
dass die Ausbildung bzw. die spezifische Schulung, falls vorgesehen, zu
folgenden Zeitpunkten erfolgen muss:
a) bei Begründung des
Arbeitsverhältnisses oder zu Beginn des Einsatzes, sofern es sich um
Arbeitskräfteüberlassung (somministrazione di lavoro) handelt;
b) bei
Versetzung oder Änderung des Aufgabenbereiches;
c) bei Einführung neuer
Arbeitsmittel oder neuer Technologien, Arbeitsstoffe oder gefährlicher
Präparate;
Entsprechend raten wir den Betrieben, welche sich in
einer der angeführten Situationen (a, b oder c) befinden, sich umgehend an die
LVH-Weiterbildung (Tel. 0471 323370) zu wenden, um sich rechtzeitig für die
entsprechenden Arbeitssicherheitskurse anzumelden.
Für weitere Informationen steht die
LVH-Rechtsabteilung gerne zur Verfügung