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21.05.2012     /  Home  /  LVH Dienstleistungen  /  Buchhaltung/Steuerberatung

Quellensteuer auf Wiedergewinnungsarbeiten


Am 1. Juli 2010 ist die Anwendung der Quellensteuer von 10 % auf Wiedergewinnungsarbeiten in Kraft getreten. Nachfolgend wird kurz auf diese Neuerung hingewiesen.

Ab 1. Juli 2010 müssten die Banken eine Quellensteuer von 10% auf die Zahlungen an Unternehmen einbehalten, welche Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen durchführen. Es geht im Einzelnen um die Zahlungen, für welche der Auftraggeber den Steuerabsetzbetrag von 36 % oder 55 % beansprucht. Diese Zahlungen müssen über die Bank durchgeführt werden.

Wichtig: Durch diese Regelung bekommen die Auftragnehmer (d. h. die Unternehmen) nur mehr ca. 90 % des Rechnungsbetrages überwiesen, ca. 10 % wird von der Bank einbehalten und dem Finanzamt direkt überwiesen.

Die nicht Beträge können mit der geschuldeten Steuer in der Steuererklärung des nächsten Jahres verrechnet werden. In Summe ergibt sich ein Liquiditätsverlust für die Handwerksbetriebe.

Was ändert sich?

Für die Auftraggeber (Private, Kondominium)
Private
Für die Auftraggeber von Wiedergewinnungsarbeiten (IRPEF 36 % und IRPEF, IRES 55 %) änderst sich nichts. Es müssen weiterhin die bereits vor 1. Juli 2010 geltenden Vorschriften eingehalten werden (richtige Banküberweisung, Mitteilung an Pescara, usw.).


 

Für die Banken / Post
Banken, Post
Die Banken dürfen ab 1. Juli 2010 nur mehr ca. 90 % des Rechnungsbetrages von Wiedergewinnungsarbeiten den Handwerkerbetrieben überweisen.
Die Differenz von ca. 10 % muss dem Staat mit F24 überwiesen werden. Den Handwerksbetrieben muss über die nicht überwiesenen Beträge eine Bestätigung ausgestellt und zugesendet werden. Diese Bestätigung gilt für die Steuererklärung der Handwerksfirmen. Zurzeit haben die Banken technische Probleme.


Für die Handwerksbetriebe
Betriebe
Die Firmen, welche die Wiedergewinnungsarbeiten ausführen, erhalten bei Überweisung des Auftraggerbers nicht mehr 100 % des Rechnungsbetrages sondern nur mehr ca. 90 % überwiesen, auch wenn der Auftraggeber effektiv bereits 100 % der Rechnung zahlt.
Die Differenz wird von der Bank einbehoben und der Steueragentur überwiesen. Die Quellensteuer gilt als Steueranzahlung /Steuerakonto, welches im darauffolgendes Jahr mit Steueraufwände verrechnet werden kann (oder zurückgefordert).
Die Quellensteuer kann (muss aber nicht) auf der Rechnung ausgewiesen werden.
 


Probleme:
  • Liquiditätsverlust für die Handwerksbetriebe
  • bürokratischer und technischer Mehraufwand für die Banken und Buchhaltung;  Zeitverlust


  • Das ministerielle Rundschreiben Nr. 40/E vom 28.07.2010 hat nun folgendes geklärt:
  • Die Quellensteuer wird vom Rechnungsbetrag ohne MwSt. abgezogen;
  • Die Banken und die Postämter haben bei der Überweisung des Rechnungsbetrages keine Informationen über die angewendete MwSt. (ob 10% oder ob 20%).
  • Aus diesem Grund wird die Quellensteuer von 10 % immer auf 80 % des Rechnungsbetrages angewendet!

    Beispiel:
    Rechnungsbetrag: Euro 7.000
    Die Bank berechnet die Quellensteuer auf Euro 5.833,33 (= Euro 7.000 sind 120 % -> deshalb 7.000/1,2 = Euro 5.833,33)
    Die Quellensteuer beträgt Euro 583,33 (= 10 % von Euro 5.833,33)
    Der Handwerker kassiert Euro 6.416,67

    Zusätzlich wurde geklärt, dass bei Rechnungen an Kondominien, wo üblicherweise eine Quellensteuer von 4% vom Kondominium einbehalten werden muss, ausschließlich nur mehr die Quellensteuer von 10% von der Bank einbehalten werden muss.
    Das Kondominium darf also nicht mehr eine Quellensteuer von 4% einbehalten!

    Für die fehlerhafte Anwendung dieser Neuerung sind Anfangs keine Sanktionen vorgesehen.


    Wichtig: Die Quellensteier wird von den Banken bereits einbehalten.

    09.08.2010, 00:00

     
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