Ab 1. Juli 2010 müssten die Banken eine Quellensteuer von
10% auf die Zahlungen an Unternehmen einbehalten, welche
Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen durchführen. Es geht im
Einzelnen um die Zahlungen, für welche der Auftraggeber den Steuerabsetzbetrag
von 36 % oder 55 % beansprucht. Diese Zahlungen müssen über die Bank
durchgeführt werden.
Wichtig: Durch diese Regelung bekommen
die Auftragnehmer (d. h. die Unternehmen) nur mehr ca. 90 % des
Rechnungsbetrages überwiesen, ca. 10 % wird von der Bank einbehalten und dem
Finanzamt direkt überwiesen.
Die nicht Beträge können mit der geschuldeten Steuer in
der Steuererklärung des nächsten Jahres verrechnet werden. In Summe ergibt sich
ein Liquiditätsverlust für die Handwerksbetriebe.
Was ändert sich?
Für die Auftraggeber (Private,
Kondominium)
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| Private |
Für die Auftraggeber von
Wiedergewinnungsarbeiten (IRPEF 36 % und IRPEF, IRES 55 %) änderst sich nichts.
Es müssen weiterhin die bereits vor 1. Juli 2010 geltenden Vorschriften
eingehalten werden (richtige Banküberweisung, Mitteilung an Pescara,
usw.).
Für die Banken / Post
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| Banken, Post |
Die Banken dürfen ab 1. Juli 2010 nur
mehr ca. 90 % des Rechnungsbetrages von Wiedergewinnungsarbeiten den
Handwerkerbetrieben überweisen.
Die Differenz von ca. 10 % muss
dem Staat mit F24 überwiesen werden. Den Handwerksbetrieben muss über die nicht
überwiesenen Beträge eine Bestätigung ausgestellt und zugesendet werden.
Diese Bestätigung gilt für die Steuererklärung der Handwerksfirmen. Zurzeit
haben die Banken technische Probleme.
Für die Handwerksbetriebe
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| Betriebe |
Die Firmen, welche die
Wiedergewinnungsarbeiten ausführen, erhalten bei Überweisung des Auftraggerbers
nicht mehr 100 % des Rechnungsbetrages sondern nur mehr ca. 90 % überwiesen,
auch wenn der Auftraggeber effektiv bereits 100 % der Rechnung zahlt.
Die Differenz wird von der Bank einbehoben und der Steueragentur
überwiesen. Die Quellensteuer gilt als Steueranzahlung
/Steuerakonto, welches im darauffolgendes Jahr mit Steueraufwände
verrechnet werden kann (oder zurückgefordert).
Die Quellensteuer kann (muss aber nicht) auf der Rechnung
ausgewiesen werden.
Probleme:
Liquiditätsverlust für die Handwerksbetriebe
bürokratischer und technischer Mehraufwand für die Banken und Buchhaltung;
Zeitverlust
Das ministerielle Rundschreiben Nr. 40/E vom 28.07.2010
hat nun folgendes geklärt:
Die Quellensteuer wird vom Rechnungsbetrag ohne MwSt.
abgezogen;
Die Banken und die Postämter haben bei der Überweisung
des Rechnungsbetrages keine Informationen über die
angewendete MwSt. (ob 10% oder ob 20%).
Aus diesem Grund wird die Quellensteuer von 10 % immer auf
80 % des Rechnungsbetrages angewendet!
Beispiel:
Rechnungsbetrag: Euro 7.000
Die Bank berechnet die Quellensteuer auf Euro 5.833,33 (=
Euro 7.000 sind 120 % -> deshalb 7.000/1,2 = Euro 5.833,33)
Die Quellensteuer beträgt Euro 583,33 (= 10 % von Euro
5.833,33)
Der Handwerker kassiert Euro 6.416,67
Zusätzlich wurde geklärt, dass bei Rechnungen
an Kondominien, wo üblicherweise eine Quellensteuer
von 4% vom Kondominium einbehalten werden muss, ausschließlich
nur mehr die Quellensteuer von 10% von der Bank einbehalten
werden muss.
Das Kondominium darf also nicht mehr eine Quellensteuer
von 4% einbehalten!
Für die fehlerhafte Anwendung dieser Neuerung sind
Anfangs keine Sanktionen vorgesehen.
Wichtig: Die Quellensteier wird von den Banken
bereits
einbehalten.