Am Samstag, dem 17. September 2011, wurde der Mehrwertsteuersatz mit sofortiger Wirkung von 20 auf 21 Prozent erhöht. Die Erhöhung gilt für die ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Umsätze. Die verminderten Mehrwertsteuersätze von vier und zehn Prozent bleiben unverändert.
Generell sind die bis zum 16. September 2011 ausgestellten
Rechnungen mit einem MwSt.-Satz von 20 % zu fakturieren. Der neue
MwSt.-Satz von 21 % gilt ab Samstag, den 17. September 2011 und damit für die ab
diesem Tag durchgeführten Umsätze. Ausschlaggebend für die
Anwendung des erhöhten MwSt.-Satzes ist also der Zeitpunkt des getätigten
Umsatzes.
Nachfolgend eine Zusammenfassung:
- bei Lieferungen von beweglichen Gütern muss auf das Lieferdatum des
Lieferscheins abgestellt werden (z. B. für Lieferungen ab Samstag ist der
MwSt. Satz von 21 % in Rechnung zu stellen);
- bei der Übertragung von Liegenschaften zählt das Datum der notariellen
Urkunde;
- bei Dienstleistungen zählt das Datum der Zahlung, soweit nicht vorher die
Rechnung ausgestellt worden ist (= Vorfakturierung);
- bei Anzahlungen von Lieferungen und Leistungen ist auf das Datum der
Zahlung abzustellen (z. B.: geleistete Anzahlung ohne Akontorechnung nach 17.
September: MwSt. 21 %);
- bei Vorfakturierungen von Lieferungen und Leistungen ist auf das Datum der
Rechnung abzustellen (z. B.: Akontorechnung mit Rechnungsdatum 16. September:
MwSt. 20 % -> die Zahlung dieser Akontorechnung ist irrelevant);
- Gutschriften von Rechnungen, sind immer mit dem MwSt.-Satz der
ursprünglichen Rechnung zu berichtigen;
- bei Lieferungen und Leistungen an öffentliche Körperschaften ist auf das
Datum der Zahlung abzustellen: Zahlungen ab dem 17. September 2011 unterliegen
der MwSt. von 21 %;
- MwSt. im Einzelhandel: Wenn Kassenbelege oder Steuerquittungen ausgestellt
werden, ist ab Samtstag, den 17. September 2011 die Erhöhung der MwSt. aus den
Umsätzen herauszurechnen.
Bei eventuellen Unklarheiten stehen Ihnen die
Mitarbeiter/-innen der LVH Bezirksbüros zur
Verfügung.
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