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21.05.2012     /  Home  /  LVH Dienstleistungen  /  Rechtsberatung  /  Arbeitssicherheit

Neue Bestimmungen zur Arbeitssicherheit


Das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge hat neue Regelungen zur Arbeitssicherheit verabschiedet, im Bereich der Verwendung eines Gerüstes als Absturzsicherung und Lieferung und Verlegung von Fertigbeton auf der Baustelle.

1) Verwendung eines Gerüstes als Absturzsicherung
Wird ein metallisches Gerüst als allgemeinwirkende Schutzvorrichtung für die Arbeiter aufgestellt, welche auf dem Dach (und demnach nicht auf dem letzten Gerüstbelag) tätig sind, so muss diesbezüglich ein Projekt für die Statik gemäß Art. 133 des GvD 81/08 in geltender Fassung erstellt werden.
Das besagte Projekt wird von einem befähigten Ingenieur oder Architekt erstellt und enthält alle erforderlichen Informationen bzgl. Belastbarkeit, statische Beanspruchung, Ausführung der Arbeiten, Präsenz der Arbeiter auf dem Gerüst und auf dem Dach. Diese Informationen müssen dann in den PIMUS Plan übertragen werden.

2) Prozedur zur Lieferung und Verlegung von Fertigbeton auf der Baustelle (Rundschreiben vom Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge vom 10.02.2011, Nr. 3328, rechts oben)
Art. 96, Absatz 1, Buchstabe g) des GvD 81/08 in geltender Fassung schreibt vor, dass der ESP ausschließlich von den Arbeitgebern der Hauptunternehmen und der Ausführungsfirmen erstellt werden muss.

Gemäß Art. 96, Absatz 1bis des GvD 81/08 in geltender Fassung ist hingegen bei der reinen Lieferung von Materialien oder Arbeitsgräten die Erstellung des ESP nicht erforderlich, es müssen aber die Anordnungen gemäß Art. 26 des GvD 81/08 in geltender Fassung eingehalten werden.
Entsprechend braucht es bei der reinen Lieferung und Verlegung von Fertigbeton auf der Baustelle keinen ESP (außer die Lieferfirma beteiligt sich aktiv an den Arbeiten auf der Baustelle). Die Ausführungsfirma (Baufirma) und die Lieferfirma müssen aber im Sinne des genannten Art. 26 gegenseitig Informationen bzgl. der eigenen Tätigkeiten austauschen. Dies kann mittels den 2 hier beigelegten Vorlagen geschehen, wobei eine Vorlage von der Ausführungsfirma  und die andere von der Lieferfirma ausgefüllt werden muss.

03.08.2011, 00:00

 
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