1) Verwendung eines Gerüstes als
Absturzsicherung
Wird ein metallisches Gerüst als allgemeinwirkende
Schutzvorrichtung für die Arbeiter aufgestellt, welche auf dem Dach (und demnach
nicht auf dem letzten Gerüstbelag) tätig sind, so muss diesbezüglich ein Projekt
für die Statik gemäß Art. 133 des GvD 81/08 in geltender Fassung erstellt
werden.
Das besagte Projekt wird von einem befähigten Ingenieur
oder Architekt erstellt und enthält alle erforderlichen Informationen bzgl.
Belastbarkeit, statische Beanspruchung, Ausführung der Arbeiten, Präsenz der
Arbeiter auf dem Gerüst und auf dem Dach. Diese Informationen müssen dann in den
PIMUS Plan übertragen werden.
2) Prozedur zur Lieferung und Verlegung
von Fertigbeton auf der Baustelle (Rundschreiben vom Ministerium für
Arbeit und Sozialfürsorge vom 10.02.2011, Nr. 3328, rechts oben)
Art. 96, Absatz 1, Buchstabe g) des GvD 81/08 in geltender
Fassung schreibt vor, dass der ESP ausschließlich von den Arbeitgebern der
Hauptunternehmen und der Ausführungsfirmen erstellt werden muss.
Gemäß
Art. 96, Absatz 1bis des GvD 81/08 in geltender Fassung ist hingegen bei der
reinen Lieferung von Materialien oder Arbeitsgräten die Erstellung des ESP nicht
erforderlich, es müssen aber die Anordnungen gemäß Art. 26 des GvD 81/08 in
geltender Fassung eingehalten werden.
Entsprechend braucht es bei der reinen Lieferung und
Verlegung von Fertigbeton auf der Baustelle keinen ESP (außer die Lieferfirma
beteiligt sich aktiv an den Arbeiten auf der Baustelle). Die Ausführungsfirma
(Baufirma) und die Lieferfirma müssen aber im Sinne des genannten Art. 26
gegenseitig Informationen bzgl. der eigenen Tätigkeiten austauschen. Dies kann
mittels den 2 hier beigelegten Vorlagen geschehen, wobei eine Vorlage von der
Ausführungsfirma und die andere von der Lieferfirma ausgefüllt werden
muss.