Die Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente ist eine zu beantragende, finanzielle Leistung zugunsten der Familienangehörigen:
- des verstorbenen Rentners bzw. der verstorbenen Rentnerin (in Form einer übertragbaren Rente);
- des bzw. der verstorbenen Erwerbstätigen (in Form einer indirekten Rente).
Wem steht diese Leistung zu?
Anrecht auf die Hinterbliebenenrente haben:
- der hinterbliebene Ehegatte, auch falls er bereits getrennt war: Wenn dem hinterbliebenen Ehegatten jedoch bei der Trennung die Schuld zugewiesen wurde, ist er nur rentenberechtigt, falls ihm das Gericht einen Unterhalt zugesprochen hatte;
- der geschiedene Ehegatte, falls diesem im Scheidungsurteil ein Unterhalt zugesprochen wurde;
- die Kinder (eheliche oder legitimierte, Adoptiv- oder Pflegekinder, gesetzlich oder gerichtlich anerkannte, aus einer früheren Ehe des anderen Ehegatten stammende Kinder), sofern diese beim Tod des Elternteils minderjährig, erwerbsunfähig (Vollinvaliden), Oberschüler oder Universitätsstunden sind u. somit zulasten lebend.
- die minderjährigen Enkelkinder (und die gleichgestellten Kinder), falls sie beim Tod ihrer Vorfahren (Großmutter oder Großvater) vollkommen zu deren Lasten lebten.
Wenn kein Ehegatte, keine Kinder, Enkelkinder oder Eltern vorhanden sind, so kann die Rente auch folgenden Personen ausbezahlt werden:
- den ledigen erwerbsunfähigen Geschwistern (Bruder oder Schwester), die selbst keine eigene Rente beziehen und beim Tod des Erwerbstätigen bzw. des Rentners zu seinen Lasten lebten.
Voraussetzungen
Wenn es sich um einen verstorbenen, nicht pensionierten Erwerbstätigen handelt, müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- mindestens 15 Beitragsjahre (wie für die Altersrente vor Inkrafttreten des GVD Nr. 503/92 galt);
- mindestens 5 Beitragsjahre, von denen zumindest drei in den letzten fünf Jahren vor dem Todesdatum entrichtet wurden (wie für das Invalidengeld gilt).
Entschädigung im Todesfall
Falls der verstorbene Erwerbstätige zum 31.12.1995 versichert war und bei seinem Ableben noch nicht die erforderlichen Voraussetzungen erreicht hatte, kann der Hinterbliebene für dessen Tod eine Entschädigung beantragen, wenn:
- der Erwerbstätige verstarb, ohne die Rente zu beziehen;
- keiner der Hinterbliebenen auf die indirekte Rente Anrecht hat, da nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erreicht wurden;
- in den letzten 5 Jahren vor dem Tod mindestens ein Beitragsjahr entrichtet wurde.
Diese Entschädigung kann innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten beantragt werden.
Einmalige Sonderzahlung
Falls der verstorbene Erwerbstätige erst nach 31.12.1995 versichert war u. bei seinem Ableben noch nicht die erforderten Voraussetzungen erreicht hatte, kann der Hinterbliebene eine Entschädigung für dessen Tod beantragen, wenn:
- nicht die für die indirekte Rente erforderten Versicherungs- u. Beitragsvoraussetzungen gegeben sind;
- er kein Anrecht auf Leibrente hat und der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingt wurde;
- er ein Einkommen besitzt, dessen Ausmaß nicht die zur Gewährung des Sozialgeldes geltenden Einkommensgrenzen überschreitet.
Der Antrag
Der Antrag ist ausschließlich über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:
- über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mit seiner PIN Zugang hat;
- über die Patronatsstellen bzw. Intermediäre, anhand der von diesen gebotenen telematischen Diensten.
Wann steht diese Leistung zu?
Die Hinterbliebenenrente steht ab dem 1. Tag des Folgemonats nach Ableben des Versicherten bzw. des Rentners zu, unabhängig vom Einreichdatum des Antrages.
Was steht zu?
Zur Berechnung des den Hinterbliebenen zustehenden Leistungsausmaßes wird die Rente berücksichtigt:
- die dem verstorbenen Erwerbstätigen zugestanden wäre;
- die dem verstorbenen Rentner ausbezahlt wurde.
Dabei werden die gemäß Gesetz Nr. 335/95 vorgesehenen Prozentsätze zuerkannt:
- 60%, nur der Ehegatte
- 70%, nur ein Kind
- 80%, der Ehegatte und ein Kind, bzw. zwei Kinder u. kein Ehegatte
- 100%, der Ehegatte u. zwei oder mehr Kinder, bzw. drei oder mehr Kinder;
- 15%, jedes andere anspruchsberechtigte Familienmitglied (mit Ausnahme der Ehegatten, Kinder u. Enkelkinder).
N. B.: Renten, die dem hinterbliebenen Ehegatten ab 1. Januar 2012 ausbezahlt werden, unterliegen einer Kürzung des oben angeführten Prozentsatzes, sofern:
- der Verstorbene erst nach dem 70. Lebensjahr die Ehe einging;
- der Altersunterschied zwischen den beiden Ehegatten mehr als 20 Jahre betrug;
- die Ehe seit weniger als 10 Jahren eingegangen wurde.
Die besagte Kürzung der Hinterbliebenenrente wird nicht angewandt, wenn minderjährige, studierende oder erwerbsunfähige Kinder betroffen sind.
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